— 3565 —
Voraussetzung als vorliegend erachten würden, ist wiederum
zweifelhaft.
Allgemein zugegeben ist die Anwendbarkeit des Satzes nur,
wenn es sich um ein dingliches Privatrecht handelt. Ein sol-
ches kann die Gasgesellschaft nicht geltend machen.
2. Von einer erheblichen Zahl berufenster Autoritäten (z. B.
ENDEMANN, ÜCOSACK, GIERKE, RIEZLER) wird indes mit Recht aus
der ratio legis abgeleitet, daß auch Miet- und Pachtrechte zu den
„Rechten an einem fremden Grundstücke“ im Sinne des $ 95 Abs. 1
S. 2BGB. gehören®. Wie oben gezeigt wurde, ist die Annahme,
die Gasgesellschaft habe ein Mietrecht an den Straßen der Stadt
erworben, wenn auch nicht richtig, so doch nicht völlig unmög-
lich. In dem Falle also, daß die entscheidenden Instanzen diese
Annahme zugrunde legen, würden sie aller Wahrscheinlichkeit
nach auch das Eigentumsrecht der Gasgesellschaft am BRöhrennetz
anerkennen.
Legen die entscheidenden Instanzen indes die nach badischem
Rechte zutreffendere Ansicht zugrunde, daß die Gasgesellschaft
lediglich ein subjektives öffentliches Nutzungsrecht besitzt,
kein privates Mietrecht, dann kommt es darauf an, ob man auch
ein solches öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht als ein „Recht an
einem fremden Grundstücke“ im Sinn des $ 95 ansehen darf,
Die meisten Autoren legen sich die Frage garnicht vor. Indes
hat HERBERT MEYER®S gezeigt, daß die Zurückdrängung des in
$ 94 BGB. aufgestellten Akzessionsprinzips („superficies solo cedit“)
8° 5, RIEZLER bei Staudinger N. 3c zu $ 9%.
s4 Wobei nicht zu verkennen ist, daß das vorliegende öffentlich-recht-
liche Nutzungsrecht eine Art von „dinglichem® Charakter hat, insoweit es
dem jeweiligen Unternehmer des Gaswerkes zukommt und tatsächlich dem
Rechtsnachfolger der “Union des Gaz’ in der Unternehmung unbeanstandet
zugestanden wird.
ss Die rechtliche Natur der nur scheinbaren Bestandteile eines Grund-
stücks ($ 95 BGB.) in den Festgaben für Ferıx Dann II. Teil, Breslau
1905.