Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Das Ergebnis dieser Erörterung ist, daß die Stadtgemeinde es 
immerhin wagen kann, zu behaupten, das Röhrennetz stehe trotz 
des Art. 12 des Vertrags in ihrem Privateigentum. Dringt sie 
damit durch, so kann die Gasgesellschaft kein Eigentum an den 
Röhren beanspruchen. Sie könnte dann höchstens versuchen, die 
Stadt auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu 
verklagen, die ihr aus dem Eigentumserwerb gemäß $ 93, 94 
BGB. von dem auf Kosten der Gasgesellschaft geschaffenen Röhren- 
netze zugewachsen sei. Indes könnte die Stadt sich diesem An- 
spruch einfach dadurch entziehen, daß sie auf jede Benützung des 
Röhrennetzes verzichtet und der Gasgesellschaft dessen Heraus- 
nahme freistell. Dadurch würde eine Verhandlungsbasis ge- 
schaffen werden, welche die Gasgesellschaft nötigen würde, sich mit 
einer verhältnismäßig geringen Geldentschädigung für die unge- 
rechtfertigte Bereicherung zu begnügen. 
So wäre die Lage, wenn die entscheidenden Gerichte das 
Rohrnetz als „wesentlichen Bestandteil“ der Straßengrundstücke 
behandeln. 
Die Stadt muß sich indes darauf gefaßt machen, daß sie 
diese Position verliert und das Eigentum der Gasgesellschaft von 
den hier auf alle Fälle zuständigen ordentlichen Gerichten aner- 
kannt wird. 
Es ist denmach zu prüfen, welche Rechtsfolgen das haben 
würde. 
3. (Bejahendenfalls: Welche Ansprüche kann die Gasgesell- 
schaft auf Grund ihres Eigentumsrechts erheben? Welche die 
Stadtgemeinde wegen Ablaufs der Konzession ?). 
Sofern man die Gasgesellschaft als Eigentümerin des Rohr- 
netzes und seines Zubehörs anerkennt, erwächst ihr nach Ablauf 
der Konzession zunächst die privatrechtliche Befugnis, die Laternen 
und die Röhren wegzunehmen. Was die Laternen betrifft, so 
lohnt sich das. Sie wird sie also nur stehen lassen, wenn die 
Stadt oder ein Dritter sie ihr zu einem ihr genügenden Preise
	        
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