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Zusammenfassung.
Damit sind, soweit sich das beim gegenwärtigen Stand der
Sache übersehen läßt, alle Rechtsbeziehungen erörtert, die sich
aus dem Abschluß des „Vertrags“ vom Jahre 1905 (für sich alleın
genommen) ergeben, und kann das Resultat der bisherigen Er-
örterungen zusammengefaßt werden.
1. Der sog. „Vertrag“ ist eine Öffentlich-rechtliche Konzes-
sion. Auch durch die Vereinbarung zwischen Stadtgemeinde und
Gasgesellschaft hat die letztere keine privatrechtlichen Ansprüche
hinsichtlich der öffentlichen Straßen erworben. Demnach sind
auch die Verpflichtungen der Gasgesellschaft lediglich als öffent-
lich-rechtliche „Bedingungen“ der Konzession aufzufassen.
a) Bis zum Erlöschen der Konzession muß die Stadtgemeinde
der Gasgesellschaft die Versorgung der Stadt mit Gas in bis-
heriger Weise gestatten. Aeußerstenfalls könnte aus besonderen
Gründen, die indes nicht vorzuliegen scheinen, eine Untersagung
gemäß $ 5l GewO. gegen volle Entschädigung in Geld herbei-
geführt werden. Das würde alle Rechte der Gasgesellschaft zum
Erlöschen bringen, denn nach Art. 13 des Vertrages darf die
Grasgesellschaft nur das auf dem gegenwärtig benutzten Grund-
stück erzeugte Gas durch die städtischen Straßen leiten.
Würde die Stadtgemeinde ihre auf privatrechtlicher Zusage
beruhende Verpflichtung, der Gasgesellschaft das alleinige
Recht der Gasversorgung zu überlassen, verletzen, so könnte die
Gasgesellschaft hiergegen die Hilfe der ordentlichen Gerichte an-
rufen.
Im übrigen aber sind die ordentlichen Gerichte unzuständig
zur Entscheidung von Streitigkeiten über die beiderseitigen aus
dem „Vertrag“ folgenden Rechte und Pflichten.
Insbesondere kann die Stadtgemeinde jedem Versuch der
Gasgesellschaft, die Gasfabrik abzubauen, um demnächst das für
K. benötigte Gas von außerhalb zu liefern, in der Weise ent-