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gegentreten, daß die Ortspolizeibehörde entsprechende polizeiliche
Gebote und Verbote erläßt, gegen welche lediglich Beschwerde
und weitere Beschwerde oder verwaltungsgerichtliche Klage zu-
lässig wären. Gegen hartnäckige Verletzung der Konzessionsbe-
dingungen könnte die Gemeinde in der Weise vorgehen, daß sie
ein Verfahren auf Konzessionsentziehung gemäß $ 37 Straßenges.
in Gang bringt.
Allen Versuchen der Gasgesellschaft, Feststellungs- oder
Leistungsklagen bei den ordentlichen Gerichten anzustrengen, könnte
die Stadtgemeinde die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges
entgegensetzen.
b) Nach dem 31. Dezember 1932 hat die Stadtgemeinde vor
allem das Recht, der Gasgesellschaft jede weitere Röhrenlegung
und jedes weitere Durchleiten von Gas zu verbieten und dieses
Verbot durch die Ortspolizeibehörde mittels polizeilicher Ver-
fügungen und Zwangsmaßregeln durchsetzen zu lassen.
Hiergegen hat die Gasgesellschaft lediglich den Rechtsbehelf
der Verwaltungsbeschwerde. Einem Versuch der Klage vor den
ordentlichen Gerichten würde die Stadtgemeinde insoweit, als die
Klage sich auf den Inhalt des „Vertrags“ von 1905 oder auf ein
angebliches Recht auf Konzessionsverlängerung beruft, die Einrede
der Unzulässigkeit des Rechtswegs, insoweit als sie das Bestehen
eines Privatrechtsanspruchs anderen Ursprungs behauptet, die
Einrede der Unbegründetheit dieses Anspruchs mit Erfolg ent-
gegensetzen.
Im übrigen wird die Stadtgemeinde, ev. schon vor dem 31. De-
zember 1932 die Behauptung aufstellen und nötigenfalls zum
Gegenstand einer Feststellungsklage machen können, dab sie im
Hinblick auf den zwingenden Charakter des $ 93 BGB. trotz des
Art. 12 des Vertrags Eigentümerin der Gasröhren (als wesent-
licher Bestandteile der Straßengrundstücke) sei. Dringt die Stadt
mit dieser Behauptung (deren Richtigkeit der Gutachter lediglich
durch Zeugnisse aus Literatur und Judikatur, nicht aber aus