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eigener Ueberzeugung plausibel machen konnte) nicht durch, oder
verzichtet sie auf ihre Geltendmachung”, so wird sie bestrebt
sein müssen, den Verkauf der Röhren und Laternen durch die
Gasgesellschaft zustandezubringen. Mißlingt das, so bleibt der
Gasgesellschaft das Jus tollendi, das sie vermutlich an den La-
ternen und vielleicht den Steigleitungen ausüben wird, schwerlich
aber an den Röhren, die dann unbenutzt liegen bleiben würden.
2. In den bisherigen Ausführungen ist schon immer mit der
Möglichkeit gerechnet worden, daß die zur Entscheidung etwa
angerufenen Instanzen trotz des Wortlautes des $ 30 StrG@es. aus
irgend einem Grunde dennoch den Bestand eines privatrechtlichen
Vertrags zwischen Stadtgemeinde und Gasgesellschaft unterstellen
könnten; sei es so, daß die Zustimmungsvereinbarung schlechthin
als privatrechtlich angesehen, sei es daß ihr ein Doppelcharakter
beigelegt wird. In diesem Falle wäre für Streitigkeiten die Zu-
ständigkeit der ordentlichen ‘Gerichte gegeben, die materiellen
Entscheidungen dagegen könnten, wie in den vorausgehenden Er-
örterungen jeweils gezeigt ist, auch nicht anders ausfallen. ’ Ins-
besondere würde auch die privatrechtliche Deutung nicht dazu
führen, daß die Gasgesellschaft nach dem 31. Dezember 1932
irgend ein Recht auf Benutzung der Röhren zur Gasdurchleitung
geltend machen könnte.
»2 Ein ethischer Grund zu einem solchen Verzicht liegt übrigens nicht
vor. Unzweifelhaft hat die Gasgesellschaft nach privatwirtschaftlichen
Grundsätzen von Anfang an so kalkuliert, daß sie den Wert der in den
Boden versenkten Gasröhren völlig „abgeschrieben“ hat,