Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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eigener Ueberzeugung plausibel machen konnte) nicht durch, oder 
verzichtet sie auf ihre Geltendmachung”, so wird sie bestrebt 
sein müssen, den Verkauf der Röhren und Laternen durch die 
Gasgesellschaft zustandezubringen. Mißlingt das, so bleibt der 
Gasgesellschaft das Jus tollendi, das sie vermutlich an den La- 
ternen und vielleicht den Steigleitungen ausüben wird, schwerlich 
aber an den Röhren, die dann unbenutzt liegen bleiben würden. 
2. In den bisherigen Ausführungen ist schon immer mit der 
Möglichkeit gerechnet worden, daß die zur Entscheidung etwa 
angerufenen Instanzen trotz des Wortlautes des $ 30 StrG@es. aus 
irgend einem Grunde dennoch den Bestand eines privatrechtlichen 
Vertrags zwischen Stadtgemeinde und Gasgesellschaft unterstellen 
könnten; sei es so, daß die Zustimmungsvereinbarung schlechthin 
als privatrechtlich angesehen, sei es daß ihr ein Doppelcharakter 
beigelegt wird. In diesem Falle wäre für Streitigkeiten die Zu- 
ständigkeit der ordentlichen ‘Gerichte gegeben, die materiellen 
Entscheidungen dagegen könnten, wie in den vorausgehenden Er- 
örterungen jeweils gezeigt ist, auch nicht anders ausfallen. ’ Ins- 
besondere würde auch die privatrechtliche Deutung nicht dazu 
führen, daß die Gasgesellschaft nach dem 31. Dezember 1932 
irgend ein Recht auf Benutzung der Röhren zur Gasdurchleitung 
geltend machen könnte. 
»2 Ein ethischer Grund zu einem solchen Verzicht liegt übrigens nicht 
vor. Unzweifelhaft hat die Gasgesellschaft nach privatwirtschaftlichen 
Grundsätzen von Anfang an so kalkuliert, daß sie den Wert der in den 
Boden versenkten Gasröhren völlig „abgeschrieben“ hat,
	        
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