Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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bürgschaftsähnliche Haftung? der Mitglieder verfolgende Ver- 
band. 
Besser hätte man den Begriff Genossenschaft für diese Ver- 
einigungen überhaupt nicht verwendet, sondern dieselben als Kor- 
porationen mit Gegenseitigkeitszwecken oder wie in Frankreich 
als societes cooperatives* bezeichnet. WALDECKER zeigt in der 
Einleitung (S. 7 fi.) wie der Begriff Genossenschaft für die Ko- 
operativverbände ursprünglich nicht gebraucht wurde, sondern wie 
dieselben als „Assoziationen“ und ähnlich benannt wurden. Nicht 
uninteressant sind auch die auf die Erwerbs- und Wirtschaftsge- 
nossenschaften vor deren erster gesetzlichen Regelung bezüglichen 
Ausführungen (S. 14—30). 
Viele werden nach DEUMERs Arbeit über das Recht der eingetr. 
Genossenschaften (1912) das Erscheinen eines „Lehrbuchs“ über diese 
Spezialmaterie nicht erwartet haben. So drücken K. LEHMANN in der 
Jur. Wochenschrift und DEUMER in der Literaturzeitung ihre Ver- 
wunderung über die Veröffentlichung eines eine so umgrenzte Materie 
betreffenden Lehrbuches aus. M. E. hätte trotz des engumschrie- 
benen Arbeitsfeldes aus dem Thema viel Anregendes herausgeholt 
werden können. Wenn WALDECKER den in der modernen Lehre 
von den juristischen Personen insbesondere von ZITELMANN, 
MEURER, HÖLDER, BINDER, STAMMLER, MICHOUD, SALEILLES 
u. a. aufgeworfenen Problemen nachgegangen wäre, so hätte die 
vorliegende Arbeit trotz ihres beschränkten Rahmens den Titel 
„Lehrbuch“ mit Recht getragen. Im Gegensatz zu seiner Unter- 
suchung über den Begriff der Korperation des öffentlichen Rechts 
(1913) beschäftigt sich W. aber nicht mit den allgemeinen, ins- 
besondere von zivilistischer Seite in neuerer Zeit so gründlich 
untersuchten Begriffen, wie z. B. jenem des Rechtssubjekts, des 
subjektiven Rechts und der juristischen Person überhaupt. Er 
® Dazu WALDEOCKER a. a. O. S. 86 u. 140. 
* Dazu MıcHuouv, La Theorie de la Personnalite morale II (1909) 
S. 430, 431.
	        
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