Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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sitzende und Geschäftsleiter und ist außerdem noch mit größerer 
Macht als seine Kollegen ausgestattet, weil er, der gleichzeitig 
regelmäßig aus politisch zwingenden Gründen preußischer Mi- 
nisterpräsident und preußischer Minister des Auswärtigen ist, in 
letzterer Eigenschaft mit dem König von Preußen zusammen die 
preußischen Stimmen instruiert. 
Um seinen großen Einfluß auf den Bundesrat weiter ausüben 
zu können und auf diese Weise ein organisches Zusammenarbeiten 
zwischen Reichsregierung und Bundesrat zu garantieren, muß der 
Reiehskanzler seine jetzige Stellung im Bundesrat auch beim 
parlamentarischen System behalten. Wegen dieser auf der Ver- 
fassung basierten Stellung im Bundesrat läßt sich das parlamen- 
tarische System aber nicht anders verwirklichen als durch Ver- 
fassungsänderung, denn seiner Einführung steht hindernd im 
Wege Art. 9 Satz 2 RV., der bestimmt, daß niemand gleichzeitig 
Mitglied des Bundesrats und des Reichstags sein kann. Solange 
dieser Artikel besteht, muß also ein Reichstagsabgeordneter, wenn 
er Reichskanzler wird, auf sein Mandat verzichten. Er muß da- 
mit seinen gesamten politischen Einfluß als Parteipolitiker auf- 
geben®, während diesen zu erhalten gerade zum wesentlichen In- 
halt des parlamentarischen Systems gehört und den Hauptvorteil 
dieser Kegierungsform bildet. Als unumgängliche Voraussetzung 
für die Einführung des parlamentarischen Systems im Reiche hat 
daher in bezug auf den Reichskanzler* mit vollem Recht der 
Verfassungsausschuß des Reichstags die Aufhebung des Art. 9 
S. 2 beschlossen. 
Prüfen wir nun, ob beim Reichskanzler Bedenken gegen die 
Beseitigung des Art. 9? bestehen. Der starke staatsrechtliche 
Grund, der an und für sich gegen eine Vereinigung von Bundes- 
ratsmitgliedschaft und Reichstagsmandat spricht, weil sie so ver- 
s So mit Recht E. MÜLLER-Meiningen in seiner Schrift, Verfassungs- 
reform im Reiche und bayrische Politik S. 14. 
* Bezüglich des Vizekanzlers und der Staatssekretäre siehe unten.
	        
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