Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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sonstigen Regierungshandlungen aber überhaupt nicht. Also nicht 
namentlich für seine gesamte Tätigkeit im Bundesrat, für die er 
lediglich dem Könige von Preußen und dem preußischen Land- 
tage, nicht aber den übrigen Einzelstaaten, dew Bundesrate als 
solchem, verantwortlich ist. Grade dieses Tätigkeitsgebiet des 
Reichskanzlers aber ist von höchster Bedeutung für das Reich, 
da in der Regel für die Behandlung der Gesetzesvorlagen usw. 
ım Bundesrat ausschlaggebend ist, wie der Reichskanzler und die 
übrigen von ihm instruierten preußischen Bundesratsmitglieder 
stimmen. Wollen wir daher als Ausgleich gegen eine Aufhebung 
des Art. 9°? und eine dadurch bedingte Stärkung des Einflusses 
des Reichstags auf den Reichskanzler dessen Verantwortung gegen- 
über dem Bundesrat erweitern, so müssen wir die gesamte Tätig- 
keit des Reichskanzlers, einschließlich auch der allgemeinen Richt- 
linien seiner Politik, der Verantwortung gegenüber dem Bundes- 
rat unterstellen, wodurch die außerpreußischen Einzelstaaten einen 
Machtzuwachs erhalten, der Föderalismus vertieft wird. Mit einem 
Wort, die gesamten Regierungshandlungen des Reichskanzlers 
haben der Verantwortung vor dem Bundesrat zu unterliegen, und 
dies muß, da es bislang noch nicht rechtens ist, auch in der Ver- 
fassung klar zum Ausdruck gebracht werden. 
Dabei können wir an die Arbeit des Verfassungsausschusses 
des Reichstags anknüpfen. Dieser hat bereits beschlossen, in den 
Wortlaut des Art. 17 RV. aufzunehmen, daß der Reichskanzler 
für die von ihm gegengezeichneten kaiserlichen Regierungsakte 
die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bundesrat über- 
nımmt. Das stellt insofern einen Fortschritt dar, als es ın der 
Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt ist; an dem Umfang der 
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers wird dadurch aber nichts 
geändert, weil es, wie wir gesehen haben, nach herrschender An- 
sicht schon heute gilt. Wir müssen daher die Arbeit des Ver- 
worden und wird daher bestritten von ROSENBERG, die staatsr. Stellung 
des Reichskanzlers 1889 S. 31 ff.
	        
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