Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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werden dürfen; nötig aber ist es nicht, da ja auch die seitherige 
Ernennung der Staatssekretäre zu Bundesratsbevollmächtigten nur 
auf Grund einer Uebung geschah, nicht aber von der Verfassung 
gefordert wurde. 
Die Stellung der parlamentarischen Staatssekretäre und des 
Vizekanzlers, wenn sie nach unserer Forderung nicht zu Bundes- 
ratsmitgliedern ernannt werden, gestaltet sich dann zum Bundes- 
rat höchst einfach. Sie treten ihm gegenüber als einem Organ 
der Gesetzgebung, dessen Zustimmung sie erlangen müssen, und 
verhandeln mit ihm’? genau so wie es heute die Reichsregierung 
mit dem Reichstage tut. Der unumgänglich notwendige Einfluß 
der Tteichsregierung auf die Beschlüsse des Bundesrats, den auch 
die parlamentarischen Staatssekretäre nicht entbehren können, 
wird dann ausgeübt vom Reichskanzler allein, der ja auch nach 
unserer Ansicht beim parlamentarischen System Bundesratsmit- 
glied bleibt, was vollkommen genügt, da der Reichskanzler die 
von ihm mitinstruierten preußischen Stimmen hinter sich hat. 
Insofern als durch Parlamentarisierung die Stellung des Bun- 
desrats zu dem Vizekanzler und den Staatssekretären, wenn diese 
Reichstagsabgeordnete sind, eine Schwächung erleidet, als die- 
selben den Einflüssen des Reichstags stärker unterworfen werden, 
muß als Ausgleich eine Erhöhung der Verantwortung des Vize- 
kanzlers und der Staatssekretäre gegenüber dem Bundesrat ge- 
schaffen werden in dem gleichen Maße, wie wir es bereits beim 
Reichskanzler dargetan haben. Es genügt; daher beim parlamen- 
tarischen System nicht mehr lediglich eine Verantwortung für die 
auf Grund der Stellvertretung des Reichskanzlers gegengezeichneten 
Akte, sondern in ihrer gesamten Geschäftsführung müssen 
ı2 Damit die parl. Staatssekretäre und der Vizekanzler auch im Reichs- 
tage die gemäß Art. 16 vom Reichskanzler eingebrachten Vorlagen ver- 
treten können, wird Art. 16 RV. dahin ergänzt werden müssen, daß es 
heißt... „wo sie durch Mitglieder der Reichsregierung, des Bundesrats 
usw. vertreten werden“.
	        
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