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werden dürfen; nötig aber ist es nicht, da ja auch die seitherige
Ernennung der Staatssekretäre zu Bundesratsbevollmächtigten nur
auf Grund einer Uebung geschah, nicht aber von der Verfassung
gefordert wurde.
Die Stellung der parlamentarischen Staatssekretäre und des
Vizekanzlers, wenn sie nach unserer Forderung nicht zu Bundes-
ratsmitgliedern ernannt werden, gestaltet sich dann zum Bundes-
rat höchst einfach. Sie treten ihm gegenüber als einem Organ
der Gesetzgebung, dessen Zustimmung sie erlangen müssen, und
verhandeln mit ihm’? genau so wie es heute die Reichsregierung
mit dem Reichstage tut. Der unumgänglich notwendige Einfluß
der Tteichsregierung auf die Beschlüsse des Bundesrats, den auch
die parlamentarischen Staatssekretäre nicht entbehren können,
wird dann ausgeübt vom Reichskanzler allein, der ja auch nach
unserer Ansicht beim parlamentarischen System Bundesratsmit-
glied bleibt, was vollkommen genügt, da der Reichskanzler die
von ihm mitinstruierten preußischen Stimmen hinter sich hat.
Insofern als durch Parlamentarisierung die Stellung des Bun-
desrats zu dem Vizekanzler und den Staatssekretären, wenn diese
Reichstagsabgeordnete sind, eine Schwächung erleidet, als die-
selben den Einflüssen des Reichstags stärker unterworfen werden,
muß als Ausgleich eine Erhöhung der Verantwortung des Vize-
kanzlers und der Staatssekretäre gegenüber dem Bundesrat ge-
schaffen werden in dem gleichen Maße, wie wir es bereits beim
Reichskanzler dargetan haben. Es genügt; daher beim parlamen-
tarischen System nicht mehr lediglich eine Verantwortung für die
auf Grund der Stellvertretung des Reichskanzlers gegengezeichneten
Akte, sondern in ihrer gesamten Geschäftsführung müssen
ı2 Damit die parl. Staatssekretäre und der Vizekanzler auch im Reichs-
tage die gemäß Art. 16 vom Reichskanzler eingebrachten Vorlagen ver-
treten können, wird Art. 16 RV. dahin ergänzt werden müssen, daß es
heißt... „wo sie durch Mitglieder der Reichsregierung, des Bundesrats
usw. vertreten werden“.