Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Vizekanzler und Staatssekretäre dem Bundesrate verantwortlich 
werden. 
Auch hier können wir wie beim Reichskanzler an die Arbeit 
des Verfassungsausschusses des Reichstags anknüpfen. Dieser 
hat bereits beschlossen, die Verantwortlichkeit des Art. 17 RV. 
auch auf den Vizekanzler und die Staatssekretäre auszudehnen, 
wobei wir aber vorschlagen möchten, statt des Wortes „Stellver- 
treter“* Vizekanzler und Staatssekretäre direkt einzusetzen. Wie 
beim Reichskanzler müssen wir aber auch hier über die Arbeit 
des Verfassungsausschusses hinausgehen und, um die gesamte 
Regierungstätigkeit des Vizekanzlers und der Staatssekretäre der 
Verantwortung des Bundesrats zu unterstellen, die Aufnahme einer 
Ergänzungsvorschrift zum Art. 17 dahin verlangen, daß sich die 
Verantwortlichkeit gegenüber dem Bundesrat auch auf die übrigen 
Regierungshandlungen erstreckt ®. 
Wir verhehlen uns dabei nicht, daß wir durch einen solchen 
Ausbau der Verantwortlichkeit des Vizekanzlers und der Staats- 
sekretäre im parlamentarischen System deren heutige unklare 
Stellung erweitern zur selbständigen Stellung von Reichsministern, 
Tatsächlich besteht diese ja schon längst. Die Verantwort- 
lichkeit des Reichskanzlers als des einzigen Reichsministers ist 
bei dem Riesenumfang der Reichsangelegenheiten zur bloßen Fik- 
tion geworden. Es ist daher nichts neues, wenn wir auch recht- 
lieh die tatsächliche Gestaltung zum Ausdruck bringen. Daß die 
Schaffung eines Reichsministeriums unter der Leitung eines über- 
geordneten Reichskanzlers mit der föderalistischen Natur unserer 
Verfassung nicht im Widerspruch steht, hat bereits PILOTY so 
ausführlich und überzeugend nachgewiesen, daß wir darauf nicht 
13 Art. 17 8.2 u.3 hat daher m. E. de lege ferenda zu lauten: „Die An- 
ordnungen .... bedürfen. . der Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder 
Vizekanzlers oder der Reichsstaatssekretäre, welche dadurch die Verantwort- 
lichkeit gegenüber dem Bundesrat und dem Reichstag übernehmen. Reichs- 
kanzler, Vizekanzler und Reichsstaatssekretäre sind atıch für ihre sonstigen 
Regierungshandlungen dem Bundesrat und Reichstag verantwortlich.
	        
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