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Vizekanzler und Staatssekretäre dem Bundesrate verantwortlich
werden.
Auch hier können wir wie beim Reichskanzler an die Arbeit
des Verfassungsausschusses des Reichstags anknüpfen. Dieser
hat bereits beschlossen, die Verantwortlichkeit des Art. 17 RV.
auch auf den Vizekanzler und die Staatssekretäre auszudehnen,
wobei wir aber vorschlagen möchten, statt des Wortes „Stellver-
treter“* Vizekanzler und Staatssekretäre direkt einzusetzen. Wie
beim Reichskanzler müssen wir aber auch hier über die Arbeit
des Verfassungsausschusses hinausgehen und, um die gesamte
Regierungstätigkeit des Vizekanzlers und der Staatssekretäre der
Verantwortung des Bundesrats zu unterstellen, die Aufnahme einer
Ergänzungsvorschrift zum Art. 17 dahin verlangen, daß sich die
Verantwortlichkeit gegenüber dem Bundesrat auch auf die übrigen
Regierungshandlungen erstreckt ®.
Wir verhehlen uns dabei nicht, daß wir durch einen solchen
Ausbau der Verantwortlichkeit des Vizekanzlers und der Staats-
sekretäre im parlamentarischen System deren heutige unklare
Stellung erweitern zur selbständigen Stellung von Reichsministern,
Tatsächlich besteht diese ja schon längst. Die Verantwort-
lichkeit des Reichskanzlers als des einzigen Reichsministers ist
bei dem Riesenumfang der Reichsangelegenheiten zur bloßen Fik-
tion geworden. Es ist daher nichts neues, wenn wir auch recht-
lieh die tatsächliche Gestaltung zum Ausdruck bringen. Daß die
Schaffung eines Reichsministeriums unter der Leitung eines über-
geordneten Reichskanzlers mit der föderalistischen Natur unserer
Verfassung nicht im Widerspruch steht, hat bereits PILOTY so
ausführlich und überzeugend nachgewiesen, daß wir darauf nicht
13 Art. 17 8.2 u.3 hat daher m. E. de lege ferenda zu lauten: „Die An-
ordnungen .... bedürfen. . der Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder
Vizekanzlers oder der Reichsstaatssekretäre, welche dadurch die Verantwort-
lichkeit gegenüber dem Bundesrat und dem Reichstag übernehmen. Reichs-
kanzler, Vizekanzler und Reichsstaatssekretäre sind atıch für ihre sonstigen
Regierungshandlungen dem Bundesrat und Reichstag verantwortlich.