Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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selbst wenn im Kriegszustande untereinander, doch immer ent- 
schlossen und geschlossen imstande seien, europäische Interessen 
in beiden ostasiatischen Ländern zu schützen. Die Gewährleistung 
des Zusammenwirkens der europäischen Kriegsflaggen in Ostasien 
zum Schutze der europäischen Gesamtinteressen durch Abschluß 
eines Neutralisierungsvertrages lag im Bereich der Möglichkeit. 
Kapitän zur See Köhler zögerte daher nicht, dem Neutrali- 
sierungsgedanken zuzustimmen. Der Kommandant des „Dupleix* 
übernahm die Verpflichtung, auf seiner Reise nach Yokohama 
keinen Angriff auf deutsche Kauffahrteischiffe zu machen und 
alles aufzubieten, um der Abrede die höhere Genehmigung zu 
verschaffen. In einem Briefe, welchen der „Dupleix“ mitzunehmen 
sich erbot, wurde das Kommando S. M. S. „Medusa“ von dem 
Geschehenen in Kenntnis gesetzt: „Mit dem französischen Kapitän 
der Korvette „Dupleix* bin ich in Unterhandlung getreten. 
unbeschadet des Krieges in Europa, die handelspolitischen Inter- 
essen in China und Japan wahrzunehmen. Ob mit dieser Ma&- 
nahme der französische Admiral einverstanden sein wird, weiß 
ich nieht. Vorläufig haben Ew. Hochwohlgeboren daher keine 
Feindseligkeiten zu unternehmen und nur im Falle eines Angriffs 
8. M. S. „Medusa“ zu verteidigen. Diese Zeilen werden Ew. 
Hochwohlgeboren durch den Kapitän des „Dupleix“ erhalten und 
wollen Sie umgehend hierher berichten. * 
Der Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes für Japan, 
von Brandt, wurde von Köhler gebeten, die Angelegenheit weiter 
zu verfolgen und möglichst auf die baldige Abschließung eines 
Vertrages zu dringen. 
Am 21. August langte die Korvette „Dupleix“ auf der 
Reede von Yokohama an. Zwischen dem Geschäftsträgern von 
Brandt und dem französischen Gesandten Outrey wurden alsbald 
über die Neutralisierung im Geiste des Entgegenkommens Ver- 
handlungen geführt, die einen für beide Teile erwünschten Aus- 
gang nahmen. Outrey sprach offen aus, daß die Lage der Dinge
	        
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