Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Beispiel König Wilhelms I. nieht gefolgt, der im Namen des Nord- 
deutschen Bundes am 18. Juli 1870 verordnet hatte, daß französi- 
sche Handelsschiffe der Aufbringung und Wegnahme durch die 
Fahrzeuge der Bundes-Kriegsmarine nicht unterliegen sollten 
Dank dem Eingehen des Kommandanten Köhler und des 
Geschäftsträgers von Brandt auf den Vorschlag des französischen 
Fregattenkapitäns war es allen in den chinesischen und japani- 
schen Gewässern befindlichen deutschen Kauffahrteischiffen trotz 
des Mangels eines deutschen Flottenstützpunktes gelungen, sich 
in Sicherheit zu bringen. Sie hatten neutrale Häfen erreicht 
und so die deutsche Reederei hier vor fühlbaren Verlusten be- 
wahrt. Dem europäischen Gesamtinteresse erwies Favres Weige- 
rung einen schlechten Dienst. Mit Recht äußerte von Brandt 
in einem Schreiben vom 29. September: „Wenn durch ein 
Nichteingehen des französischen Admirals auf den von dem Kapitän 
des Dupleix gemachten Vorschlag ein Teil der deutschen und 
französischen Streitkräfte ihrer ursprünglichen Aufgabe der Be- 
schützung der fremden Interessen in China entzogen wird, so 
trifft die Schuld davon unsere Gegner und nicht uns; dieselben 
werden darunter jedenfalls mehr leiden als wir.“ 
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