— 8597 —
Das Staatsrecht der preußischen Monarchie. Von Dr. Ludwig von Rönne.
In fünfter Auflage neu bearbeitet von Dr. Philipp Zorn, Geh. Justizrat
und Professor an der Universität Bonn. 3. Band, 2. Abteilung. Leipzig
F. A. Brockhaus 1916, S. 241—430.
Von der Neubearbeitung dieses Werkes sind bisher zwei Bände veröf-
fentlicht worden. Der dritte Band soll außer einem Rest des Verfassungs-
rechtes, der in der 1. Abteilung dieses Bandes zum Abdruck kam, das
ganze preußische Verwaltungsrecht bringen. Die hier vorliegende 2. Ab-
teilung umfaßt zwei Abschnitte: den einen über das Unterrichtswesen,
den andern über das Recht der Wirtschaftspflege. Jener hat FRIEDRICH
GBIESE, dieser FrAnz DocHow zum Neubearbeiter. PaıLıpp Zorns Mit-
wirkung ist daher für diesen Teil des Werkes nach dessen eigenem Willen
ausgeschaltet. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden zweiten Abtei-
lung des 3. Bandes muß zunächst an die starke Begrenzung der Freiheit
gedacht werden, die den Herausgebern durch die Eigenart des Werks von
RÖNNEs auferlegt war. Dies sowohl in bezug auf seine systematische Glie-
derung wie auch, wenigstens zum Teil, hinsichtlich des Umfanges des zu
Bietenden und nicht zuletzt der Art und Weise der Darstellung. Ist diese
doch besonders auf dem Boden des Verwaltungsrechtes fern von jener, un-
seren gegenwärtigen Anschauungen entsprechenden rechtsdogmatischen
Behandlung, die diesen Teil des Rechtes erst ebenbürtig in das Gebiet
der Jurisprudenz überhaupt einschaltet. Es überwiegt die rein beschrei-
bende, darstellende Art, fast ohne den Versuch einer juristischen Prägung.
FRIEDRICH GIEsE hat es in diesem Rahmen des Möglichen ausgezeichnet
verstanden, den seit der früheren Auflage stark angewachsenen und auch
veränderten Stoff zu gestalten. Er hat auch Gesetzgebung und Recht-
sprechung sorgfältig berücksichtigt. Bei dem „Recht der Wirtschafts-
pflege“ ist der Franz DocHow gegönnte Spielraum offenbar ein so be-
schränkter gewesen, daß wir fast nur historische Daten über die Gesetzge-
bung und einen, für die praktische Anwendung wohl kaum ausreichenden
Inhalt der erwähnten Rechtsquellen vorfinden. Wenn ein so außerordent-
licb großes und wichtiges Gebiet wie das Bergrecht auf nur knapp 14,
dasjenige der Eisenbahnen auf lediglich 16 Seiten behandelt wird, so scheint
uns das in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Verwaltungsrechts
dieser Stoffe und der Anlage des Gesamtwerkes zu stehen. Hoffentlich
wird uns auch das Fischereigesetz vom Jahre 1916 und das Wasserrechts-
gesetz von 1913 in einer, ihrer Wichtigkeit entsprechenden Art dargeboten.
In der bisher erschienenen Abteilung ist das nicht geschehen. Vielleicht
wäre es richtiger gewesen, das Staatsrecht der preußischen Monarchie
von RÖNNE in der Begrenzung auf das Verfassungsrecht darzubieten. Dann
hätte es ein geschlossenes Ganze gegeben, innerhalb dessen Meister ZORN
Vortreffliches geboten hat, mag dies auch, von einer gewissen Seite be-