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Weise kann nach Gutdünken auch eine diesem Vertrage nicht beigetretene
Macht behandelt werden von der Gesamtheit der Vertragsmächte oder von
einzelnen Mitgliedern (Art. 32), Amerika natürlich wieder voran.
„Wenn nach den Erfahrungen des großen Krieges die Mächte mehr
und mehr sich bereit finden werden, diesen Weg einzuschlagen“ und die
Sache so eingerichtet ist, — „O welehe Freude wäre dann das Leben !*
schließt der Verfasser. Bietet zwar seine Schrift, wie gesagt, rechtswissen-
schaftlich nicht viel Besonderes, so läßt sich ihr doch in politischer Hin-
sicht eine gewisse Merkwürdigkeit nicht absprechen. Der guten Sache des
künftigen Welitfriedens wird sie schwerlich von Nutzen sein.
Otto Mayer.
Verfassungsgeschichte der kath. Kirche Deutschlands
in der Neuzeit. Auf Grund des kath. Kirchen- und Staats-
kirchenrechts dargestellt von Joseph Freisen, Doktor der Theologie
und beider Rechte, Ehrendoktor der jur. Fakultät zu Budapest, Kon-
sistorialrat, Professor in der juristischen Fakultät der Universität
Würzburg. Druck und Verlag B. G. Teubner, Leipzig u. Berlin 1916.
12.— M.
In zahlreichen Veröffentlichungen hatte der Verf. bereits Vorarbeiten
für eine Gesamtdarstellung des die katholische Kirche betreffenden Staats-
kirchenrechts in den Bundesstaaten des Deutschen Reichs geliefert. Die
„ Verfassungsgeschichte“ bringt diese Gesamtdarstellung selbst. Sie will
in rechtshistorischer Weise das geltende Recht zur
Kenntnis bringen. Das letztere ist nicht der Ausgangs- sondern der
Endpunkt, der aus seinen geschichtlichen Anfängen gewürdigt wird. Kirchen-
politische und kritische Erörterungen treten zurück. Doch geht der Verf.
mit dem preußischen Kulturkampf scharf ins Gericht 8. 104 ff, meint
andernteils aber auch (S. 105°), daß „bischöfliche Uebergriffe nicht zu den
Seltenheiten gehören“. - Vgl. auch das Urteil über den Fürstbischof Kopp
Ss. 113! und 111®.
„Im Uebrigen“, so erklärt der Verf. im Vorwort, „halte ich an dem
Grundsatz fest, daß die Männer der Wissenschaft keine Diplomaten sein
dürfen: die größte Ehrlichkeit ist auch die größte Klugheit, und schonungs-
lose Preisgabe eines die Wahrheit und Gerechtigkeit Verletzenden kann
der Kirche wie dem Staate nur von Vorteil sein“ (S. XII).
Seinen grundsätzlichen kirchenrechtlichen Standpunkt charakterisiert
er des weiteren, wie folgt:
„Die kath. Kirche und der moderne Staat sind inkommensurabele
Größen. Solange beide an dem Grundsatze ihrer vollen verfassungs-
mäßigen Selbständigkeit festhalten, kann das Problem, das Verhältnis
zwischen katholischer Kirche und modernem Staat auf rechtlicher
Grundlage zu regeln, nicht gelöst werden. Es gibt zwischen beiden nur