Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Weise kann nach Gutdünken auch eine diesem Vertrage nicht beigetretene 
Macht behandelt werden von der Gesamtheit der Vertragsmächte oder von 
einzelnen Mitgliedern (Art. 32), Amerika natürlich wieder voran. 
„Wenn nach den Erfahrungen des großen Krieges die Mächte mehr 
und mehr sich bereit finden werden, diesen Weg einzuschlagen“ und die 
Sache so eingerichtet ist, — „O welehe Freude wäre dann das Leben !* 
schließt der Verfasser. Bietet zwar seine Schrift, wie gesagt, rechtswissen- 
schaftlich nicht viel Besonderes, so läßt sich ihr doch in politischer Hin- 
sicht eine gewisse Merkwürdigkeit nicht absprechen. Der guten Sache des 
künftigen Welitfriedens wird sie schwerlich von Nutzen sein. 
Otto Mayer. 
  
  
Verfassungsgeschichte der kath. Kirche Deutschlands 
in der Neuzeit. Auf Grund des kath. Kirchen- und Staats- 
kirchenrechts dargestellt von Joseph Freisen, Doktor der Theologie 
und beider Rechte, Ehrendoktor der jur. Fakultät zu Budapest, Kon- 
sistorialrat, Professor in der juristischen Fakultät der Universität 
Würzburg. Druck und Verlag B. G. Teubner, Leipzig u. Berlin 1916. 
12.— M. 
In zahlreichen Veröffentlichungen hatte der Verf. bereits Vorarbeiten 
für eine Gesamtdarstellung des die katholische Kirche betreffenden Staats- 
kirchenrechts in den Bundesstaaten des Deutschen Reichs geliefert. Die 
„ Verfassungsgeschichte“ bringt diese Gesamtdarstellung selbst. Sie will 
in rechtshistorischer Weise das geltende Recht zur 
Kenntnis bringen. Das letztere ist nicht der Ausgangs- sondern der 
Endpunkt, der aus seinen geschichtlichen Anfängen gewürdigt wird. Kirchen- 
politische und kritische Erörterungen treten zurück. Doch geht der Verf. 
mit dem preußischen Kulturkampf scharf ins Gericht 8. 104 ff, meint 
andernteils aber auch (S. 105°), daß „bischöfliche Uebergriffe nicht zu den 
Seltenheiten gehören“. - Vgl. auch das Urteil über den Fürstbischof Kopp 
Ss. 113! und 111®. 
„Im Uebrigen“, so erklärt der Verf. im Vorwort, „halte ich an dem 
Grundsatz fest, daß die Männer der Wissenschaft keine Diplomaten sein 
dürfen: die größte Ehrlichkeit ist auch die größte Klugheit, und schonungs- 
lose Preisgabe eines die Wahrheit und Gerechtigkeit Verletzenden kann 
der Kirche wie dem Staate nur von Vorteil sein“ (S. XII). 
Seinen grundsätzlichen kirchenrechtlichen Standpunkt charakterisiert 
er des weiteren, wie folgt: 
„Die kath. Kirche und der moderne Staat sind inkommensurabele 
Größen. Solange beide an dem Grundsatze ihrer vollen verfassungs- 
mäßigen Selbständigkeit festhalten, kann das Problem, das Verhältnis 
zwischen katholischer Kirche und modernem Staat auf rechtlicher 
Grundlage zu regeln, nicht gelöst werden. Es gibt zwischen beiden nur
	        
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