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wird stets, ersteres zum mindesten bei allen ursprünglichen Religionen der
Fall sein. Aus der überstarken Betonung jenes Gegensatzes ergeben sich
bei HeLLwIG manche Unstimmigkeiten; vgl. S. 54 ff.
Abgesehen davon ist die Arbeit sehr verdienstvoll. Sie macht auf-
merksam auf ein dunkles, wahngetrübtes Gebiet mitten in unserem hellen
Zeitalter.
Würzburg. Denzler.
H. Goudy, Professor der Rechte in Oxford, Dreiteiligkeit im römi-
schen Recht; aus dem Englischen übertragen von E. EHRrLicH,
Professor der Rechte in Czernowitz. München und Leipzig, Verlag
von Duncker und Humblot, 1914. 71 Seiten.
Wir danken EHrLicH für die klare, sprachsichere Uebersetzung, in der
er uns die interessante Arbeit des englischen Romanisten vermittelt hat.
Der Verf. will mit ihr eine bestimmte Fehlerquelle der Systematik und
Begriffsbildung in der römischen Jurisprudenz aufdecken: ein mystisches
Zahlengefühl, entnommen der Ueberlieferung und den Philosophen. Den
Nachweis sucht Goupy mit Beschränkung auf die Zahl Drei), vielleicht et-
was sportsmäßig, zu führen, indem er an zahlreichen von den Römern für
grundlegend angesehenen tripertita aus der allgemeinen Rechtslehre, dem
Staatsrecht und Personenrecht, sowie dem Sachen-, Obligationen- und Erb-
recht deren logische Unhaltbarkeit dartut und sie in die von ihm behaup-
teten Zusammenhänge einstellt. — Kein Zweifel: den römischen Juristen
war die Konstruktion vielfach noch nicht „eine methodische Erfassung
rechtlicher Fragen in festen und deutlich eingesehenen Begriffen.“ (R.
STAMMLER, Theorie der Rechtswissenschaft S. 866.) Wie viele Verlegen-
heiten bereiten uns noch heute manche ihrer Einteilungen! Der vow Verf.
vertretene Gedanke von der Entstehung einer großen Anzahl von triper-
tita ist daher m. E. wahrscheinlich. (Hierher gehört vor allem actio — petitio
— persecutio und dare — facere — praestare.) Indes verwendet doch einer-
seits auch die Rhetorik ausgiebig die Erfahrungstatsache, daß die Drei-
förmigkeit im Ausdruck ein Gefühl ästhetischer Befriedigung auslöst. Inwie-
weit sich die Schriftsteller von derartigen rednerischen Erwägungen leiten
ließen, untersucht der Verf. nicht. obwohl die Häufung der Trichotomien
gerade bei CICERO, die auch vom Verf. auf S. 60 ff. bemerkt wird, zu Be-
denken veranlassen muß. Damit erklären sich vielleicht auch die auf
8. 19 ff. bebandelten drei praecepta juris des Ulpian, sofern diese nicht,
wie ich glaube, unmittelbar in der Tugendlehre der Stoa wurzeln; cfr.
1) Ueber Vierteilung insbesondere bei den Byzantinern handelt der
Aufsatz des Verf. „Artificiality in Roman Juristic Olassifications“. Studi
Fadda V,