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rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse des Eigentümers ibrem innersten
Wesen nach nicht geeignet sind, ohne Veränderung ihres Inhalts in
identische Teilbefugnisse beschränkteren Umfangs zerlegt zu werden. Fer-
ner, daß das Eigentum ein unteilbares Recht ist, folglich einer Mehrheit
von Rechtsträgern nicht zu je einem Teile zustehen kann. Endlich, daß
nicht bloß den Hauptanwendungsfall der Gemeinschaft ein unteilbares Recht
bildet, sondern daß überhaupt nur unteilbare Rechte den Gegenstand einer
Bruchteilgemeinschaft im Sinne des $ 741 BGB. bilden können, da Gemein-
schaft und durchgeführte Teilung die denkbar schärfsten Gegensätze bil-
den, ja sogar einander schlechthin ausschließen.
Schwandorf. Rechtsanwalt Hermann.
Dr. Otto August Dänzer, Großh. Bad. Gerichts-Assessor, Die tatsäch-
liche Vermutung. Ein Beitrag zurLehre vom Be-
weisim Zivilprozeß. Freiburger Abhandlungen aus dem Ge-
biete des öffentlichen Rechts, 139 S. Mannheim, J. Bensheimer,
1914.
Verf. bezeichnet die Vermutung dann als tatsächliche, wenn sie sich
lediglich auf einen Erfahrungssatz stützt und auf einen Rechtssatz nicht
zurückführen läßt. Sie sei kein juristisch brauchbarer Begriff, sondern eine
Erfahrungsregel. Der ganze Gewinn, der aus der eingehenden Betrachtung
der einzelnen Fälle sich ergebe, sei nichts als der allgemeine Satz, daß die
Würdigung der tatsächlichen Vermutung nach den Umständen des einzelnen
Falles dem Richter überlassen werden müsse. Das Gebiet in dem sie zur
Anwendung gelange sei dasjenige des Beweises und der Beweiswürdigung.
Die tatsächliche Vermutung diene dazu, die Führung eines Indizienbeweises
zu ermöglichen für Tatsachen, die teils zwar wahrnehmbar sind, aber im
konkreten Falle nicht wahrgenommen wurden, teils überhaupt nicht sinn-
lich wahrnehmbar sind (Absicht, guter Glaube usw.), Wenn so das theo-
retische Ergebnis der vorliegenden Untersuchung sozusagen negativer Na-
tur ist, bietet dagegen die im II. Kapitel mit großem Fleiß zusammenge-
tragene, sorgfältig gesichtete und kritisch gewürdigte Kasuistik eine posi-
tive Bereicherung der Beweiswürdigungslehre dar. Literatur und Praxis
sind in gründlicher Weise verarbeitet. A. Affolter.
Dr. Adolf Wach, Grundfragen und Reform des Zivilpro-
zesses. Berlin 1914, Otto Liebmann. 112 S.
Der Altmeister der Prozeßrechtswissenschaft bietet uns in der vorlie-
genden Schrift teils kritische Gedanken zu von verschiedenen Seiten ge-
machten Reformvorschlägen, teils eigene Anregungen für die zukünftige
Reformgesetzgebung. Es handelt sich dabei um. Fragen, die zunächst
allerdings nur die deutsche Gesetzgebungspolitik berühren, aber doch überall
da interessieren müssen, wo man sich mit Prozeßrechtsfragen beschäftigt.
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