Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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wurde vom Deutschen Bundestag angenommen, obschon die Vorbedingungen 
dazu nur unvollständig vorhanden waren. 
Aus diesem Sachverhalt folgert KEKULE mit Recht, daß das Haus Croy 
nicht zu den ehemals reichsständischen, sondern, wie das Bürgerliche Gesetz- 
buch sich ausdrückt, zu den diesen gleichgestellten Häusern gehört. 
Wie steht es mit dem Eherecht dieses Hauses? Wie bei allen diesen 
Familien regelt es sich, und speziell die Frage der Ebenbürtigkeit, nach seinen 
Hausgesetzen und seinem Herkommen. Bei der Untersuchung dieser Quellen 
fand KEKULE, daß, wo in den Hausgesetzen der Croy von der Ehe die Rede 
ist, für die Familienzugehörigkeit nur die Abstammung aus legitimer Ehe ver- 
langt wird. Hieraus folgert er, daß den Croy selbst die Ehe mit bürgerlichen 
Damen gestattet sei. Was das Herkommen betrifft, so lieferte seine Unter- 
suchung der Ehepraxis des Hauses den Nachweis, daß die Croy unbeanstandet 
Ehen mit Damen des niedern, untitulierten Adels geschlossen haben. Daß sie 
ihre Frauen nur aus den Kreisen ihrer Standesgenossen hätten nehmen dürfen, 
erscheint hiernach als ganz ausgeschlossen. 
Ehen mit bürgerlichen Damen sind nur zweimal und zwar erst in jüngster 
Zeit, d. h. in den letzten fünfzig Jahren vorgekommen. Die erste von diesen, 
die des Prinzen Alfred Emmanuel v. Croy wurde 1875 mit einer Engländerin, 
Elisabeth Maria Parnell geschlossen. Den aus ihr hervorgegangenen Kindern 
wurde 1906 die Zugehörigkeit zu dem standesherrlichen Hause Croy und die 
Erbfolge in die Herrschaft Dülmen bestritten. Das Oberlandesgericht Hamm 
erkannte 1908 in letzter Instanz gemäß diesem Antrag, wies aber den weiteren 
ab, ihnen auch zu verbieten, sich Herzoge und Prinzen v. Croy zu nennen, d& 
das Haus diese Titel, die zudem ausländische sind, schon vor der Erlangung 
der Standesherrschaft Dülmen besaß. Es hielt also Ehen mit bürgerlichen 
Damen für unstatthaft im Hause Croy. 
Die zweite Ehe mit einer Bürgerlichen ist die, die der heute regierende 
Herzog Karl 1913 mit Nancy Leishmanu, der Tochter des vormaligen Bot- 
schafters der Vereinigten Staaten in Berlin, abschloß. Sie ist noch nicht ange- 
foohten. KEKULE, der Ehen mit bürgerlichen Damen für die Croy gestattet 
hält, tritt dafür ein, daß sie nach allen Richtungen vollwirksam sei. 
Hauptmann. 
Ignaz Seipel, Nation und Staat. Wien und Leipzig. Wilh. Brau- 
müller. 1916. 195 S. 
Im Vorwort erklärt der Verf., ‚durch eine möglichst klare Fassung der 
Begriffe Nation und Staat eines der wichtigsten Probleme des menschlichen 
Gemeinschaftslebens . ... . einer wenigstens theoretischen Lösung näher- 
bringen‘ zu wollen und stellt sich gleichzeitig als katholischer Theologe und 
Oesterreicher vor, der sich bewußt ist, daß ‚‚diese beiden Eigenschaften sich 
fast auf jeder Seite seines Buches bemerkbar machen“. ‚Formal kennzeichnet
	        
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