Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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MANN bringt das auch in der äußeren Gliederung seiner umfassenden Erörte- 
rung klar zum Ausdruck — ebensowohl für das Staatsrecht (die wichtige 
Frage der doppelten Staatsangehörigkeit wie die der Staatsangehörigkeit 
juristischer Personen), wie für das materielle und formelle Völkerrecht, wie 
für das — und niemand war daher zur Bearbeitung berufener als ERNST 
ZITELMANN — internationale Privatrecht Interesse. Besonders bedeutsam 
und hervorzuheben sind die Ausführungen S. 230 ff., die zu Grund- und Grenz- 
fragen des Völkerrechts und hier insbesondere dem so häufig verkannten und 
übersehenen Dualismus Völkerrecht-Landesrecht klar Stellung nehmen. Dem 
russisch-türkischen Streitfall über die Kriegsentschädigung aus dem Jahre 
1877 ist die gründliche Arbeit MEURERs gewidmt. Ich habe schon vorher in 
der Zeitschr. f. Völkerrecht dieselbe Entscheidung besprochen und kann 
nicht all dem zustimmen, was MEURER dazu zu sagen hat. So stehe ich nach 
wie vor (anders MEURER 297) auf dem Standpunkte, daß — mangels 
einer innerstaatlichen ernstlichen Verpflichtung — Rußland allerdings den 
Indemnitären gegenüber die Stellung eines Schenkers eingenommen. Auch 
die starke Heranziehung des Privatrechts — die auch schon das Schieds- 
gericht vorgenommen — vermag ich nicht zu billigen. Im übrigen kommt 
auch MEURER — mit Recht — zu einem anerkennenden Urteil des Haager 
Schiedsspruchs. 
Die wenigen Urteile, die in Band III der Schückinaschen Entscheidungs- 
sammlung wiedergegeben sind, lassen — von den eingangs hervorgehobenen 
Gesichtspunkten ganz abgesehen — klar erkennen, welch großes Verdienst 
sich SCHÜCKING mit dieser Sammlung erworben hat. Es kann — im Interesse 
der Fortbildung der Schiedsgerichtsbarkeit, im Interesse der Leistungen 
deutscher Wissenschaft, wie im Interesse dieser selbst — gar nicht lebhaft 
genug der Wunsch ausgesprochen werden, daß es ScHÜückIng endlich ver- 
gönnt sein möge, uns endlich auch Band I und II der „Entscheidungen“ 
vorzulegen. 
Strupp. 
Romen, Vereinsgesetz. Guttentagsche Sammlung deutscher Reichs- 
gesetze Nr. 88, 4. Aufl., enthaltend das Abänderungsgesetz vom 26. Juni 
1916. 
Der Romensche Kommentar, dessen Verfasser bekanntlich an dem Zu- 
standekommen des Vereinsgesetzes als vom Bundesrat ernannter besonderer 
Kommissar unmittelbar beteiligt gewesen ist, nimmt unter den Erläuterungen 
des Gesetzes von jeher eine führende Rolle ein. Die gründliche Kommen- 
tierung jeder einzelnen Gesetzesbestimmung an der Hand und meist unter 
Abdruck der Materialien, die das Buch schon in den früheren Auflagen (deren 
schnelle Folge die Beliebtheit des Buches dokumentiert) ausgezeichnet, findet 
sioh auch bei der Erläuterung des bekanntlich als authentische Interpretation 
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