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zu im Hinblick auf die Gewerkschaften den umstrittenen $$ 3 und 17 ergangenen
Gesetzes vom 26. VI. 1916. Wie in früheren Auflagen, so kann auch die neue
des Romenschen Kommentars warm empfohlen werden.
Strupp.
Sassen, Die Untersuohung von Seeunfällen nach deut-
schem und ausländischem Recht. Abhandlungen aus
dem Staats- und Verwaltungsrecht von BRIE und FLEISCHMANN. Bres-
lau. M. & H. Marcus. 1914.
Im Jahre 1885 hat PHuıLıpp Zorn (KrVJSch. XXVIL 369) das deutsche
öffentliche Seerecht als eines der wissenschaftlichen Stiefkinder der Juris-
prudenz bezeichnet. Dieser Satz besteht im allgemeinen auch heute noch
zu Recht. Für einen kleinen, aber besonders wichtigen Abschnitt freilich
hat durch die vorliegende gediegene Habilitationsschrift jener Ausspruch
ZOoRNs eine Abbeugung erfahren: die Materie der Seeunfälle ist heute, ist
durch Franz SAssens Buch bis in die fernsten Winkel beleuchtet und durch-
forscht. Auf rechtshistorischer und (wenigstens die wichtigsten Seestasten
berücksichtigender) rechtsvergleichender Basis wird hier auf mehr als 450 Seiten
ein selbst berufsmäßigen Verwaltungsrechtlern bisher nur in den gröbsten Um-
rissen bekanntes, praktisch so wichtiges Gebiet aufs gründlichste erschlossen.
In starker Selbstentsagung hat der Verfasser, dessen kritisches Urteil sich an
den Stsllen (vor allem im 4. Abschnitt: ‚‚Die rechtliche Natur des Seeunfall-
versicherungsverfahrens‘“) zeigt, wo ihm die notwendig mehr deskriptive
Natur der Arbeit die Möglichkeit dazu läßt, den größten Teil der Arbeit der
Darstellung geltenden und vorgeschlagenen Rechtes im Rahmen von
dessen Entstehung widmen müssen. Aber er hat der Wissenschaft wie der
Praxis mit diesem Buche, dem ersten abschließenden, erschöpfenden über das
Seeunfallrecht einen großen Dienst erwiesen, sich selbst aber, der als Kämpfer
für Deutschlands Größe und Macht in den ersten Kämpfen des furchtbaren
Ringens gefallen, einen dauernden Platz in der Literatur des deutschen See-
verwaltungsrechts durch diese ausgereifte Arbeit gesichert.
Strupp.
ne
Finger, Das deutsche Militärstrafrecht und sein Ver-
fahren mit besonderer Berücksichtigung des
Kriegszustands. Berlin. Struppe & Winckler.
Eine kurze Einführung für Offiziere und Juristen will das vorliegende
Buch sein. Wer die Schwierigkeiten für erstere, die überhaupt nicht in die
Lage gekommen sind, sich mit den nicht gerade leichten Normen des Militär-
strafgesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung zu beschäftigen, kennt,
sich aber auch bewußt ist, daß ein sehr erheblicher Teil der in der Militärrechts-
pfloge heute beschäftigten, Juristen niemals reoht Gelegenheit gehabt hatten,