Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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von jenen Gesetzen viel mehr als ihre Existenz zu wissen, wird die Notwendig- 
keit der dankenswerten Schrift nicht verkennen. Nur eine Einführung, 
wird sie den Zweck, den sie sich selbst gesetzt, in vollem Maße erfüllen. 
Frankfurt a. M. Strupp. 
Romen-Rissom, Militärstrafgesetzbuch. Guttentagsche Samm- 
lung Deutscher Reichsgesetze Nr. 67. 2, vermehrte und verbesserte 
Auflage. 1916. 
Dem Militärrechtsjuristen und dem, der aus sonstigen Gründen mit dem 
RoMEn-Rıssomschen Kommentar sich zu beschäftigen hat, von dessen Be- 
deutung und Wert zu berichten, hieße Eulen nach Athen tragen. Wer aber 
eindringendst auf das Buch aufmerksam gemacht werden muß, ist der Völ- 
kerrechtsjurist. Denn es findet sich in diesem Buche, wo man es 
gewiß nicht ohne weiteres vermuten würde, ein — wenn auch nicht ausführ- 
licher — aber doch recht guter Kommentar für den Zweck des Werkes ein- 
schlagender Normen des internationalen Landkriegsrechts. Soll ich hier be- 
sonders wichtige Ausführungen hervorheben, so sei vor allem aufmerksam 
gemacht auf die S. 616 ff. über „Kriegserforderlichkeit“ (mit 
diesem treffenden Ausdruck bezeichnet RıssoMm, der Bearbeiter der völker- 
rechtlichen Partien des Buches, eine Lage, in der eine sonst vom Völker- 
recht verbotene Handlung ausnahmsweise vom Völkerrecht erlaubt wird [die 
Definition Rıssoms selbst S. 616 ist unscharf] ), die RıssoM aber m. E., zu Un- 
recht gegen MAx HUBER und mich (Landkriegsrecht 8. 6) polemisierend, zu 
weit interpretiert, über Vergeltung (hier erinnert RıssoM, und das ist, wenn 
man überhaupt aufs Privatrecht exemplifizieren darf, ganz geschickt, an 
die exceptio non adimpleti contractus). Zutreffend betont Rıssom $. 618 
die mögliche Zwiespältigkeit zwischen Völkerrecht und Landesrecht. S. 619 
bestreitet der Verfasser, daß die Haager Landkriegsordnung Gesetzeskraft 
erlangt habe. Man wird hier zu unterscheiden haben zwischen der IV. Kon- 
vention, deren Anlage die LKO. bildet, und dieser selbst. Erstere ist, da 
nach staatsrechtlichen Grundsätzen ein Gesetz gar nicht erforderlich war, 
durch die — bekannte, viel gerügte mangelhafte — Publikation im RgBl. 
als Verordnung (im formellen Sinn) staatsrechtlich verbindlich. Enthält sie 
nur die Verpflichtung zum Erlaß entsprechenden Landesrechts, 
so möchte ich doch, soll die Publikation nicht zwecklos sein, annehmen, daß 
ihr nach dem Willen der Publikationsorgane die Kraft von verbindlichem 
Erlaß beigelegt werden sollte. S. 621 findet sich ein Versehen: anstatt ratifi- 
ziert ist hier zu lesen unser Vorbehalt ratifiziert ist Art. 44 LKO. 
Vorzüglich sind die eindringenden Ausführungen S. 622ff. über Beute und 
Plünderung: wie in allen Büchern über Landkriegsrecht, die vor oder zu Beginn 
des Weltkrieges erschienen sind (meinen Landkriegskommentar nehme ich 
nicht aus!), ist die Lehre vom Requisitionsrecht, in praxi die wichtigste und
	        
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