Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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bedeutsamste, stiefmütterlich weggekommen. Immerhin mag auf S. 640 ff. 
verwiesen werden. Es sei weiter aufmerksam gemacht auf S. 843 ff. Heeres- 
gefolge und Kriegsgefangene, 876 ff. Straftaten auf dem Kriegsschauplatz 
(vortrefflich), insbes. 898 ff. (Kriegsrecht gegen Ausländer; besonders eingehend, 
z. T. auf neuen Grundlagen). Bei dem S. 910 erwähnten bekannten Urteile 
des belgischen Kassationshofes, daß eine Verordnung des Generalgouverneurs 
nur deshalb Gesetz und für die belgischen Gerichte maßgebend sei, weil ein 
belgisches Gasetz der Haager Konvention von 1907 innerstaatliche Wirkung 
beigelegt habe, wird — wie aber auch von dem dagegen polemisierenden Ver- 
fasser — Völkerrecht und Landesrecht nicht scharf genug getrennt. Denn es 
wird übersehen, daß ex iure gentium mit der Ratifikation Recht#verbindlich- 
keit für den Staat geschaffen ist, daß aber die belgischen Gerichte erst und 
nur dm in Landesrecht umgegossenen Völkerrechte und 
qua Landesrecht (nie qua Völkerrecht!) zu gehorchen haben. Das sollte nach 
den Untersuchungen TRIEPELS, ANZILOTTIS, DIENAs u. a. eigentlich fest- 
stehen. Es ist unmöglich, im Rahmen einer kurzen Besprechung die Fülle 
von Fragen vorzuführen oder gar kritisch zu beleuchten, die RıssoM in seinem 
vortrefflichen Kommentar gilt. Soviel aber sei gesagt: Das Buch gehört in 
die Bibliothek jedes, der sich theoretisch oder praktisch mit internationalem 
Landkriegsrechte zu beschäftigen hat ebensosehr, wie in die jedes Mili- 
tärjuristen! 
Strupp. 
Albrecht Mendelssohn Bartholdy, Würzburg, Bürgertugenden in 
Krieg und Frieden. Tübingen 1917. J. C. B. Mohr (Paul 
Siebeck). 
ALBRECHT MENDELSSOHN BARTHOLDY hat unter diesem Titel seine 
Ende verflossenen Jahres im Freien Deutschen Hochstifte zu Frankfurt a. M. 
gehaltenen fünf Vorträge jetzt in Druck erscheinen lassen.” Die Vorträge sind 
so gedruckt, wie sie gesprochen sind, so daß man das lebendige Wort des Red- 
ners noch aus den Zeilen herauszuhören glaubt. Das politische Glaubens- 
bekenntnis eines solehen angesehenen Rechtslehrers und Kulturfreundes darf 
in der Tat nicht auf einen’ kleineren oder größeren Zuhörerkreis beschränkt 
bleiben, sondern muß vom ganzen deutschen Volke vernommen werden. Wer 
mit dem Autor nicht überall übereinstimmen kann, wird ihm jedenfalls nirgends 
die Hochachtung für die Lauterkeit seiner Ueberzeugung versagen und wird 
hohe Befriedigung über den geist- und kunstvollen Gedanken- und Gefühls- 
ausdruck empfinden. Im 1. Teil wird der Krieg als Erzieher zum Frieden 
charakterisiert, als ein Prüfstein unserer Reife für den ewigen Frieden ver- 
wertet. Mit guten Gründen wird TREISCHKEs Machtlehre, der Imperialismus 
und die Expansionspolitik abgelehnt. Die 4 folgenden Vorträge sind den bürger- 
lichen Tugenden der Heimatliebe, der Rechtlichkeit des Gemeinsinns und der
	        
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