Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nennen darf! — zureproduzieren und kritisch zu beleuchten. Vielmehr werden 
dem Leser einige Stichproben genügen, um zu erkennen, wes Geistes Kind der 
Autor ist. Diese Stichproben können ihm jedoch nicht erlassen werden. Denn 
obwohl der Referent zwar das ‚‚fortiter in re, suaviter in modo“ als Leitspruch 
für den kritischen Rezensenten im allgemeinen gelten läßt, ist er in Ausnahme- 
fällen wie dem vorliegenden der Meinung, daß ein starkes Stück ein starkes 
Wort verdient. Da er daher nicht gesinnt ist, dem Verfasser gegenüber das 
„suaviter in modo“ gelten zu lassen, ist er genötigt, zu-seiner Rechtfertigung 
etwas — und zwar das Stärkste — aus dem Buche anzuführen. Doch wäre 
es andererseits ein Mißbrauch der ihm von der Redaktion gewährten Gast- 
freundschaft und — insbesondere bei dem heutigen Papiermangel — eine 
unverantwortliche Papiervergeudung, wenn er mehr als das Allernötigsta 
anführen wollte. 
Schon der Titel des Buches verblüfft. Die von ihm in Aussicht gestellte 
„Analyse des Rechts‘ soll in einer „Beschreibung der Rechtsdinge auf Grund 
der Psychophysiologie des Organismus‘ bestehen. Was sich der Verfasser 
unter diesem Monstrum ungefähr vorstellt, geht aus dem philosophischen 
Proömium hervor, welches der Autor glücklicherweise seiner Analyse voraus- 
geschickt hat. Ich sage: glücklicherweise, weil der Autor, wie er gleich eingangs 
mitteilt, geschwankt hat, „oberdas. .. . Einleitungskapitel als Einleitungs- 
kapitel belassen oder ein selbständiges Buch daraus machen sollte“. Wäre näm- 
lich das Proömium unterdrückt worden, so hätte der Leser relativ mehr Arbeit 
gehabt, bevor er die geistigen Qualitäten des Verfassers durchschaut hätte 
Denn das Proömium enthält zweifellos das Stärkste, was sich der Autor ge- 
leistet hat, ja es finden sich darin Stellen vor, die direkt an Wahnsinn grenzen. 
Es zerfällt in zwei Kapitel, von denen das erste ‚Vom logischen Denken und 
den metaphysischen Dingen‘, daß zweite „Etwas über den Wert der Rechts- 
lehren, nebst einem Blütenstrauß aus dem Garten der Rechtswissenschaft“ 
bstitelt ist. Auch das Sendschreiben ‚‚An den Leser‘ ist unbedingt lesens- 
wert. Darin versichert vor allem der Autor, daß er sich folgendes nicht nehmen 
lasse: ‚„‚mehr wissenschaftlich, mehr vom Drange nach objektiver Wahrheit 
erfüllt ist nie ein Werk geschrieben worden“. Trotzdem erklärt er gleich weiter 
in unglaublicher Bescheidenheit, daß er in dem (437 Seiten langen!) Buche 
„niemals eine Meinung oder Ansicht geäußert haben will, sondern nur etwas 
gesehen haben möchte“. Hier stoßen wir also bereits auf die durchaus 
originelle und grundlegende Antithese: Sehen — Denken. Bisher war man 
der naiven Ansicht, daß das Denken recht eigentlich das Hauptgeschäft der 
ı Es schließt mit dem Satze: ‚‚Nun ziehe dieses Werk hinaus als ein 
gieriger Funke, der die alten Gebäude jahrhundertelangen Irrtums in Flammen 
aufgehen lasse, zur glühenden Leuchte allen, welche den Weg zur Wahrheit 
suchen“ (Seite 53).
	        
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