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Denn es besteht der denkbar größte Gegensatz zwischen der sich ihrer Er-
kenntnismethode und der dieser Erkenntnis gesetzten Grenzen klar bewußten
normativen Richtung und dem Methodenanarchismus des STARK-
schen Buches!
Prof. Dr. Franz Weyr.
Die Armenpflege naoh dem Kriege. Schriften des "deutschen
Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit. 105. Heft. München
und Leipzig 1917. Verlag von Duncker & Humblot. 155 und XX
Seiten. Preis Mk. 4.80.
Diese Schrift enthält den Stenogr. Bericht über die trotz des Krieges
am 15. und 16. September 1916 in Leipzig gepflogenen Verhandlungen der
34. Jahresversammlung des Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohl-
tätigkeit. Die erstatteten Berichte und die sich anschließende Aussprache
standen naturgemäß unter dem Zeichen des Krieges. Wie ein roter Faden
zieht sich die Frage des Verhältnisses von Armenpflege und Kriegswohlfahrts-
pflege hindurch. Während des Krieges haben sich besondere Kriegswohl-
fahrtseinrichtungen neben der öffentlichen Armenpflege als notwendig erwie-
sen. Nach dem Kriege ist eine Sozialisierung der Armenpflege, welche einen
Teil der gesamten sozialen Fürsorge bildet, anzustreben; diese Entwicklung
fordert eine Aenderung sowohl des Maßes der öffentlichen Armenvnterstützung
als auch der Organisation des Armenwesens. Besondere Erörterung fanden
die Beziehungen der Kriegshinterbliebenenfürsorge und der Kriegsheschädigten-
fürsorge zur Öffentlichen Armenpflege.
; Im Felde. Friedrich Giese.
Heinrich Hoeniger, Prof. Dr, Riskante BRechtsausübung.
Ein Vorschlag zum Ausbau unserer Rechtspflege.
(Heft 8 der Sammlung: Recht und Staat in Geschichte und Gegen-
wart). Tübingen 1917. Verlag von J. ©. B. Mohr (Paul Siebeek). TV und
43 8. Preis Mk. 1.
Wie die meisten der zahlreichen Vorschläge zur Reform unserer Rechts-
pflege, zielt auch derjenige HOENIGERSs auf ihre Vereinfachung ab. Er bewegt
sich aber nicht in der Richtung der Prozeßreform, sondern empfiehlt
einen neuartigen Ausbau der Rechtspflege auf dem Gebiete des materiel-
len Rechtes. Ausgangspunkt und Anlaß des Vorschlages bilden die oft
vorkommenden Fälle, bei denen es sich nicht eigentlich um juristische Ent-
soheidungen im strengen Sinne, sondern um Bewertung von Sachlagen einfa-
cher Art handelt, wo nicht nach juristischen Sätzen, sondern auf Grund all-
gemeiner Lebenserfahrung Werturteile zu fällen sind. Der Rechtsuchende
muß dieses Werturteil, von dessen Ausfall der Ausgang des Rechtsstreites
abhängt, auf eigenes Risiko treffen; der Partei wird zugemutet, wiohtige