Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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schaft, die nicht nur an westlichen Vorbildern orientiert ist, dürfte wohl 
manches an der Auffassung des Verfassers auszusetzen finden. Aber überall 
lernt man bei ihm neue Gesichtspunkte würdigen und hat Anlaß, seine Ge- 
wandtheit zu schätzen, aus dem überquellenden Reichtum des geschicht- 
lichen Stoffes und des ausgiebig herangezogenen und benutzten Schrifttums 
zu scharf pointierten Feststellungen zu gelangen, die das gewonnene poli- 
tische Bild anschaulich umreißen. Neben den neuen Arbeiten von PıLoTy 
und HÜBNER wird auch das von REDSLOB einen achtenswerten Platz bean- 
spruchen dürfen. 
Cöln Professor Dr. Stier-Somlo., 
Hübner, Rudolf, o. ö. Professor der Rechte an der Universität Halle, Die 
parlamentarische Regierungsweise Englandsin 
Vergangenheit und Gegenwart. Tübingen, Verlag von 
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1918. 38 S. — Preis Mk. 1.20. 
Ein allgemein verständlicher Vortrag, der nur Forschungsergebnisse der 
Literatur darbieten will. Englands Verfassungsgeschichte und Englands ge- 
genwärtiger Verfassungszustand werden von dem einzig möglichen Stand- 
punkt aus betrachtet, daß es gilt, aus dem Beispiele des Auslandes zu lernen, 
ohne es dort zu befolgen, wo es der Natur des deutschen Staatswesens entgegen 
ist. Verf. schildert, wie aus der Lehensversammlung der anglonormannischen 
Zeit, unter dem Zwang der .Geldnot der Krone, sich seit dem 13. Jahrhundert 
die moderne Repräsentativverfassung entwickelte, ohne daß eine Stände- 
versammlung in der Zerteilung in Klerus, Adel und Bürgerstand emporge- 
kommon wäre, sondern eine lediglich in zwei Gruppen sich gliedernde Vertre- 
tung des Volkes, Freilich waren die einzelnen Staatsangehörigen bis zu den 
Reformgesetzen des 19, Jahrhunderts nur in ihrer Eigenschaft als Mitglieder 
der Kommunalverbände repräsentiert. Verf. zeigt, wie der Staatsrat, 
die Fortsetzung des alten concilium ordinarium, das selbst ein Ausschuß des 
concilium magnum gewesen war, sich zum Geheimen Staatsrat, später Privy 
Council genannt, sich verengerte, die konstitutionelle Monarchie geschaffen 
wurde. Die absolute Monarchie der Tudors führte zur parlamentarischen 
Regierung und zuletzt zur Kabinettsregierung. Das Parlament wird recht- 
licher und politischer Träger der Souveränität, setzt seine Allmacht in der 
Gesetzgebung und der Geldbewilligung durch. Die Macht verschiebt sich vom 
Oberhaus ins Unterhaus. Das Parlament ist auch die Spitze der gesamten 
inneren Verwaltung des Landes, stellt sich als die Krönung der Selbstver- 
waltung über den unteren Verwaltungsstellen dar. Auch das zahlenmäßig 
immer stärker werdende Berufsbeamtentum verdankt seine Ernennung der 
vom Parlament abhängigen Regierung. Aus dem Geheimen Rat entsteht das 
Kabinett als die tatsächliche höchste Stelle der Staatsregierung. Nach Wil- 
helm III wurden die Führer der jeweiligen Mehrheit des Parlaments die Rat- 
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