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öffentliches oder ein Herrschafts- und Verfügungsrecht. Die Straße ist eine
öffentliche Unternehmung, die dem Gemeingebrauch offen steht. Das öffent-
liche Interesse kann nur auf bosondere Verleihung gegründete Einschrän-
kungen des "öffentlichen Eigentums vornehmen, die für den Berechtigten
die Befugnis erweitern. Den Zustimmungsvertrag, der öffentlich-rechtlichen
Charakter trägt, — die gegenteilige vielfach vertretene Auffassung lehnt
Verf. mit schlagenden Gründen ab; er kann sich jetzt auch auf den seit 1908
und 1916 eingenommenen Standpunkt des Reichsgeriohts berufen — schließt
der Wegeunterhaltungspflichtige kraft öffentlichen Rechts am Wege. Frei-
lich fällt nicht unter allen Umständen und in allen Teilen der Zustimmungs-
vertrag unter das öffentliehe Recht, sondern es kommt auf die rechtliche
Natur jeder einzelnen Abrede an. Die Abmachungen über Tarife, deren recht-
liche Zulässigkeit mit guten Gründen verfochten wird, sind allerdings stets
öffentlich-rechtlicher Natur, mögen sie auch ihrer Bedeutung nach unselb-
ständig sein. Dar Zustimmungsvertrag ist die Vorstufe zur staatlichen Geneh-
migung. Die Tarifvereinbarung ist öffentlichen Rechts; steht sie den öffent-
lichen Interessen entgegen, so muß sie ihnen weichen. Befinden sich die An-
sprüche des Wegeleistungspflichtigen von vornherein nicht in den Grenzen
angemessenen Eintgelts und scheitert deshalb die Abrede, dann kann die Staats-
behörde mit dem Ergänzungsverfahren eingreifen, das nach Ansicht des Verf.,
im Gegensatz zur herrschenden Meinung, auch die Tarifabrede erfassen kann.
Aber auch wenn die Tarifabrede zustande gekommen ist, ist es möglich,
sie durch Verweigerung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Weichen
zu bringen. Noch weiter geht Verf. mit seiner Annahme,. daß selbst nach Er-
teilung der Genehmigung diese nur mit der Einschränkung zu verstehen ist,
daß sich die Verhältnisse gegenüber der Zeit der Erteilung nicht wesentlich
ändern. Diese Auffassung gibt der Klausel von den veränderten Umständen
eine Ausdehnung, die nicht ohne Bedenken ist: ‚‚Wenn sich die Verhältnisse
so ändern, daß das Verharren am Worte vitale Interessen des Unternehmens
berühren würde, so büßt die Tarifabrede ihre Kraft ein.‘ Der ganze Zustim-
mungsvertrag braucht dabei nicht dahin zu fallen.
Fast überall nimmt F. seine Zuflucht zu Rechtskonstruktionen, die noch
sehr im Streite der Meinungen befangen sind. Aber es läßt sich nicht ver-
kennen, daß er überall den Weg der Zukunft gegenüber dem überlebter An-
schauungen beschreitet. Die einen Sonderfall behandelnde Arbeit hat einen
weiten Horizont. Mit großer Schärfe betont sie den wichtigen und richtigen
Grundsatz, daß jeder einzelne Rechtszweig ohne Fühlung mit dem gemein-
saman allgemeinen Rsohtsboden verdorren muß, daß also auch die Behand-
lung eisenbahnrechtlicher Fragen lediglich aus dem Sonderrechte heraus un-
zulänglich ist, daß sie erst auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungs-
rechts erschlossen werden kann. Mir scheint darüber hinaus notwendig, daß
gelegentlich einer unserer Fachleute die Fragen untersucht: Welche Grenzen