Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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halb huldigen wir nicht auch der schönen Göttin dieser eng- 
lischen Freiheit, statt uns mit zwei so häßlichen und grundschlechten 
Menschen abzugeben wie der Tory und der Radical, jeder nach 
des andern lebensgetreuer Schilderung, es doch sind? 
Darauf ist die Antwort —, und diese Antwort ist für mich 
ebenso einfach wie es für WHITE einfach ist, daß KATHARINA 
von MEDIC1 die fleischgewordene Machiavellische Theorie war — : 
weil ich die beiden häßlichen, aber höchst lebendigen und für 
ihre zweihundert und etliche Lebensjahre äußerst rüstigen Men- 
schen überall sehe, wohin ich in England komme; die schöne 
Göttin aber zeigt sich nur in dichten Schleiern, und wer weiß, 
ob die Werke einer doch recht akademischen Bildhauerkunst, in 
denen sie auf Bauten und Plätzen, in Kirchen und Hallen ver- 
ewigt ist, nach der Natur geformt wurden, oder nach den Schablonen 
des Zeichensaals? Ich habe sie gesucht, die Göttin; da man ihr 
nicht wohl ansinnen kann, sich im Schmutz und Elend des Alltags 
zu zeigen, bin ich zu den großen Staatsaktionen gegangen, die 
im englischen Weltreich sich in den letzten fünf Jahren zuge- 
tragen haben, und dachte sie als Königin der Feste, über den 
weltlichen Fürsten und Ständen, hoch ob allem Volk zu erblicken. 
Aber ich habe sie nieht gesehen, zum ersten, zum zweiten und zum 
dritten Male nicht. 
Das erstemal im Jahr 1909, als die liberale Regierung ihren 
größten moralischen Erfolg feierte, vor dem auch die Gegner 
verstummten: bei der Verleihung der eigenen Verfassung an das 
geeinigte Südafrika. In der South African Constitution Act selbst 
ist wohl eines der Standbilder zu Ehren der parlamentarischen 
Regierung aufgerichtet, an denen das englische Weltreich keinen 
Mangel hat?; feierlich sind die Embleme der Autonomie und der 
  
* Die südafrikanische Verfassung gibt vom parlamentarischen System 
nur in einer kleinen Nebenbestimmung ausdrücklich Kunde, dem dritten 
Satz der sect. 14: „After the first general election of members of the House 
of Assembly... no minister shall hold office for a longer period than
	        
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