Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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diese Zeichen des uralten Volkstums, die grausigen banshee’s 
rauben? Oder ihnen den großen Dichter herabsetzen, der sich 
selbst Irland zur Heimat gewählt und die Sache der grünen Insel 
mit mehr Leidenschaft verfochten hat als irgend einer der Größten 
aller Völker und Zeiten, JONATHAN SWIFT, den gewaltigsten 
Sittenprediger englischer Zunge ? 
Gewiß, sagen die Iren, das haben wir in unserm ärgsten 
Elend, in den bittersten Zeiten der Landnot und der 
englischen Seuche noch gehabt und gehalten ; diese unsichtbare 
Krone des eigenen Volkstums hat jeder Ire getragen. Aber nun 
soll sie sichtbar werden. All das andere macht aus uns eine 
Nation ; sind wir aber eine Nation, so haben wır das Recht auf 
den eigenen Staat. 
Das scheidet Home Rule von jeder Form lokaler Autonomie, 
von der vielleicht viel stärkeren Gewalt eines Gemeinderats oder 
einer Provinzialkammer, daß einem Volk der Ausdruck nationaler 
Selbständigkeit im eigenem Parlament und eigener Regierung 
gegeben werde. Das sollte der Kampfruf „Ireland a nation“ sagen: 
Irland ein Nationalstaat. 
Das ist der Eckstein der Home Rule-Verfassung, wie es die 
erste Vorschrift des Gesetzes ist: „On and after the appointed 
day there shall be in Ireland an Irish Parliament consisting of 
His Majesty the King and two Houses, namely the Irish Senate 
and the Irish House of Commons.“ Ein eigenes Parlament, das, 
soweit seine Zuständigkeit reicht, dieselbe Macht in der Verfassung 
des Staates haben wird, wie das Parlament in Westminster. Weder 
der König noch vollends sein irischer Statthalter, der Lordleutnant, 
werden auch nur ein Haarbreit stärkere Gewalten haben gegenüber 
einem irischen Parlamentsschluß als gegenüber einem englischen ; 
das Veto, die freie Wahl des Königs, ob er ein Gesetz sanktio- 
nieren will oder nicht, wird ja, zum Erstaunen der gesetzgläubigen 
Festlandjuristen, von jeder neuen Verfassung des englischen 
Weltreichs im Buchstaben ehrfurchtsvoll anerkannt, in Südafrika 
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