Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ein sehr wichtiger, über den das Gesetz nichts sagt und von dem 
auch in den Debatten nicht die Rede war, und ein anderer, in 
der Verfassung sich recht groß geberdender, der aber kaum jemals 
in Wirklichkeit sich wird sehen lassen. 
Der erste: Zur Wählerschaft des neuen irischen Staats gehören 
nicht nur die Irländer, die Eingeborenen, die Eingesessenen, die 
irisch Sprechenden, die Kelten. Eine eigene irische Staatsange- 
hörigkeit, von der britischen unterschieden, gibt es nicht. Dem 
irischen Parlament ist ausdrücklich die Gesetzgebungsgewalt über 
Indigenat und Fremdenrecht, über Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit entzogen (s. 2°). Die Wähler zum irischen Unter- 
haus, und nach der neugeformten Vorlage auch die zum irischen 
Senat sind dieselben, die jetzt und in Zukunft die irischen Abge- 
ordneten zum Westminster-Parlament zu wählen haben (s. 9°). 
Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Home Rule-Bill kann zwar 
das irische Parlament sein eigenes Wahlrecht, nıcht nur das Ver- 
fahren, die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der Abge- 
ordneten auf die Kreise, sondern auch das aktive Wahlrecht 
ändern, und keine Verfassungsbestimmung würde dem entgegen- 
stehen, daß ein irisches Parlament verfügte, nur geborene Iren 
und etwa die Kinder der nach Amerika Ausgewanderten dürften 
zum irischen Unterhaus wählen. Aber wahrscheinlich ist das 
nicht und dem Geist der Verfassung liefe es zuwider; läßt sie doch 
das passive Wahlrecht durch besondere Vorschrift, die nicht vom 
irischen Parlament geändert werden kann, auch für den irischen 
Senat und das irische Unterhaus allen denen zukommen, die es 
für das englische Haus der Gemeinen besitzen und dazu jedem 
Pair „whether of the United Kingdom, Great Britain, England, 
  
  
to leave to an Imperial Parliament the power of dealing with all 
questions affecting the Imperial Crown and Government, legislation regar- 
ding the Colonies and other dependencies of the Crown, the relations 
of the United Empire with foreign States, and all matters appertaining 
to the defence and the stability of the empire at large.
	        
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