Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Falles einer Politik wirtschaftlicher Bevorzugung zwischen Groß- 
britannien und seinen Kolonien. Im Innern, in der Gesetzgebung 
für Großbritannien selbst, ist der Zug zur Dezentralisation unver- 
kennbar, und er ist ebenso wie unsere zentralisierenden Tendenzen 
ganz praktisch gerichtet und bestimmt. Das Parlament in West- 
minster ist der Aufgabe, für die vier Länder Großbritanniens 
zugleich gesetzgeberisch zu sorgen, nicht mehr gewachsen. Fast 
ein Drittel des Hauses, oft gerade die Gruppen, die die Wage 
zum Sinken und Steigen bringen, ist den rein englischen 
Volksbedürfnissen fremd; von fünf Sechsteln des Unterhauses gilt 
das Gleiche, wenn irische oder schottische Fragen zu verhandeln 
sind, und nur ein kleines Zwanzigstel der Abgeordneten spricht 
die Sprache und fühlt die Gefühle der wallisischen Nation. Das 
ist das letzte und stärkste der Argumente, die heute für eine 
föderalistische Verfassung Großbritanniens und für Home Rule 
als Vorstufe dazu gebraucht werden: man kann Großbritannien 
weder im Innern verwalten noch ihm Gesetze geben von der eng- 
lischen Hauptstadt aus. Ganz grob ausgedrückt: London ist die 
Hauptstadt des Reichs und der englischen Welt, aber nicht die 
Hauptstadt Großbritanniens. Da _ hat Edinburg gleiches Recht 
und Dublin, und das kleine Dorf in Wales, von dem vor dreißig 
Jahren noch niemand außer seinem Bezirk wußte, und in dem für 
das Fürstentum der junge David aufwuchs, der einmal den eng- 
lischen Goliath des Oberhauses, der Staatskirche, des Großgrund- 
besitzes und aller anderen Privilegierten erschlagen sollte. Die 
Zeit, in der England wirklich der „predaminent partner“ der Union 
war, sind vorbei. Ich habe schon früher darauf hingewiesen: Das 
Oberhaus hat im Grund deshalb fallen müssen, weil ihm das nicht 
in den Sinn wollte, weil es die englische Vorherrschaft verkör- 
perte, weil es das typisch englische Haus war. Die Parlaments- 
akte sollte der Devolution freie Bahn schaffen, die das Unter- 
haus dann selbst für die innere Gesetzgebung durchzuführen
	        
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