Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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or impose any disability or disadvantage, on account of religious 
belief or religious or ecclesiastical status, or make any religious 
belief or religious ceremony a condition of the valıdity of any 
marriage. Dieser Toleranzparagraph ist in seiner verneinenden 
Fassung ein mehr als einfach lehrreiches Beispiel der Unwahr- 
haftigkeit solcher allgemeinen Tugendprofessionen eines Verfas- 
sungsgesesetzgebers; denn das, was hier den Iren verboten wird, 
haben die englischen Staatskirchler in Irland Jahrhunderte lang 
in der unverschämtesten Gewalttätigkeit — beispiellos in der 
neueren Geschichte — geübt, und das geltende irische Recht, das 
durch jenes Verbot perpetuiert wird, trägt die deutlichsten Spuren 
religiöser Unduldsamkeit an sich. Zudem weiß aber jedes Kind, 
daß nicht die Gesetzgebung, sondern die Aemtervergebung, die 
Patronage aller Art und der wirtschaftliche Zusammenschluß heute 
die Gebiete sind, auf denen eine im Staate herrschende Religion 
ihren Vorteil gegen die Andersgläubigen sucht. Aber ich führe 
die Klausel hier in einem anderen Sinne an; denn sie ist ein selten 
schönes Beispiel der Ausnahme, die die Regel bestätigt: In ihr 
hat das großbritannische Parlament nicht etwa sich selbst die 
Gesetzgebung über das Kapital Kirche und Staat, Freiheit der 
Religionsübung, Ausschluß religiöser Disqualifikationen vorbehalten 
wollen; ihm war nur daran gelegen, einen bösen Konfliktstoff aus 
der Welt seiner Verhandlungen wegzuschaffen, die gefährlichen 
Dinge aus der Gesetzgebung und ihrer öffentlichen Diskussion 
heraus in die verborgenen Räume der Verwaltung zu verweisen. 
Da ist keine Spur von Zentralisierung; die Organe, denen künftig 
die Gleichheit der Bekenntnisse in ihrer wirklichen Geltung anvertraut 
sein wird, sind sehr viel lokaler als das provinziellste Parlament ; 
ihr Gebiet ist nicht größer als man vom Kirchturm der Gemeinde 
aus zu blicken vermag. 
Nicht ganz so einfach stellen sich, wenigstens beim ersten 
Blick, die Verhältnisse zwischen der Union und dem neuen Irland 
bei den vielberufenen „vorbehaltenen Diensten* des Home Rule
	        
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