Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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vor der Versuchung bewahrt bleiben, die im frisch eingreifenden 
Schöpfen aus der eigenen Kraft, dem Nationalvermögen des 
jungen Staatswesens, läge, wie darauf, daß Irland vor dem Bank- 
rott bewahrt bleibe. So ist die Regelung der Finanzen heraus- 
gekommen, die auf den ersten Blick wie etwas rein Unmögliches 
aussieht: Dieirische Staatskasse mit dereng- 
lischen vereint gelassen; England nimmt 
alle Einkünfte Irlands wie bisher herein, 
zahlt an den irischen StaateinePauschal- 
summe, deren Berechnung ich noch kurz beschreiben muß, 
die aber jedenfalls in den ersten Jahren nicht nach dem Ein- 
kommen Irlands, sondern nach seinen Bedürfnissen und darüber 
hinaus nach dem Wunsch bestimmt ist, Irland einen möglichst 
guten, durch keine Geldsorgen gehinderten start zu geben; und 
diese Summe gibtdannlrlandunterseiner 
eigenen Verantwortung, ohne englische 
Aufsicht oder gar ein Recht zum Dareinreden, in einem 
selbstgetzten Budget aus. WilllIrland ein großes Kapital 
leihen, so kann das nicht auf seine natürlichen Einkünfte 
geschehen, die samt und sonders zunächst nach England gehen, 
sondern das irische Staatsanlehen kann sich nur gründen auf die 
große Staatspension, die Irland von England bezieht; 
nicht das Eigentum aın Staatsboden mit seinen Früchten kann 
verpfändet werden für irische Schulden, sondern nur die Forde- 
rung, der Unterhaltsanspruch, den Irland gegen Großbritannien hat. 
Die Summe, die von England, Schottland, Wales und Irland 
selbst an das neue Irland jährlich gezahlt werden muß, ist aber 
nicht zahlenmäßig bestimmt. Diese transferred sum 
(s. 14? u. ö.) besteht im Großen aus drei verschiedenen Be- 
standteilen. Der erste, sozusagen ihr natürlicher Kern, 
ist fest: Die Kosten der Verwaltungszweige, 
die künftig Irland zufallen, werden auf die Zeit des Inkrafttretens 
der neuen Verfassung ausgerechnet — die Schulen, die Post, das 
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