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vor der Versuchung bewahrt bleiben, die im frisch eingreifenden
Schöpfen aus der eigenen Kraft, dem Nationalvermögen des
jungen Staatswesens, läge, wie darauf, daß Irland vor dem Bank-
rott bewahrt bleibe. So ist die Regelung der Finanzen heraus-
gekommen, die auf den ersten Blick wie etwas rein Unmögliches
aussieht: Dieirische Staatskasse mit dereng-
lischen vereint gelassen; England nimmt
alle Einkünfte Irlands wie bisher herein,
zahlt an den irischen StaateinePauschal-
summe, deren Berechnung ich noch kurz beschreiben muß,
die aber jedenfalls in den ersten Jahren nicht nach dem Ein-
kommen Irlands, sondern nach seinen Bedürfnissen und darüber
hinaus nach dem Wunsch bestimmt ist, Irland einen möglichst
guten, durch keine Geldsorgen gehinderten start zu geben; und
diese Summe gibtdannlrlandunterseiner
eigenen Verantwortung, ohne englische
Aufsicht oder gar ein Recht zum Dareinreden, in einem
selbstgetzten Budget aus. WilllIrland ein großes Kapital
leihen, so kann das nicht auf seine natürlichen Einkünfte
geschehen, die samt und sonders zunächst nach England gehen,
sondern das irische Staatsanlehen kann sich nur gründen auf die
große Staatspension, die Irland von England bezieht;
nicht das Eigentum aın Staatsboden mit seinen Früchten kann
verpfändet werden für irische Schulden, sondern nur die Forde-
rung, der Unterhaltsanspruch, den Irland gegen Großbritannien hat.
Die Summe, die von England, Schottland, Wales und Irland
selbst an das neue Irland jährlich gezahlt werden muß, ist aber
nicht zahlenmäßig bestimmt. Diese transferred sum
(s. 14? u. ö.) besteht im Großen aus drei verschiedenen Be-
standteilen. Der erste, sozusagen ihr natürlicher Kern,
ist fest: Die Kosten der Verwaltungszweige,
die künftig Irland zufallen, werden auf die Zeit des Inkrafttretens
der neuen Verfassung ausgerechnet — die Schulen, die Post, das
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