Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Bau- und Straßenwesen, die Gerichte und so fort. Diese Kosten, 
die England bisher getragen hat, und die ihm eigentlich nun 
abgenommen werden müßten, will es auch künftig tragen, s o 
wieessiejetztträgt,nichthöher — Daß trotz 
der allgemeinen Erfahrung, die überall ein Steigen dieser Ver- 
waltungskosten zeigt, Irland damit zufrieden isi, 
das erklärt sich zum großen Teil daraus, daß man den jetzigen 
hohen Stand der Verwaltungskosten der Fremdherrschaft zuschreibt. 
Die Iren behaupten, durch eigene Verwaltung sehr große Erspar- 
nisse machen zu können. — Der zweite Teil der transferred sum 
ist ebenfalls festgesetzt, ein freier Zusehuß, den England 
dem neuen Wesen in die Wiege legt: Drei Jahre lang 500000 
Pfund, dann sechs Jahre lang immer um 50 000 Pfund weniger 
und darauf 200000 Pfund jährlich in alle Ewigkeit. — Der dritte 
Teil der transferred sum dagegen ist noch gar nicht bestimmbar 
und von Natur schwankend: Die Erträge aller neuen 
Steuern, die Irland sich selbst auferlegt, und die Erträge der 
Zusehläge zu den Reichssteuern, die das irische 
Parlament für Irland beschließt, werden auf jene beiden festen 
Zuschüsse geschlagen. Irland kann also durch eine Steigerung 
seiner wirtschaftlichen Kräfte, seines Nationalvermögens nicht 
unmittelbar seine Staatseinkünfte steigern. Wenn mehr 
reiche Leute in Irland sterben, als bisher, oder das steuerbare 
Einkommen sich erhöht, so kommt das nur dem großbritannischen 
Staatsschatz zugut. Aber Irland kann das mittelbar aus- 
gleichen, indem es neue Steuerquellen aufschließt — neue Zölle 
darf Irland nicht einführen ; denn davor fürchteten gerade die 
Freihändler in England ein Eindringen protektionistischer Prak- 
tiken in das englische Reich —, und weiter dadurch, daß die 
Steuer- und ebenso die Zollsätze erhöht werden im Vergleich zu 
den Sätzen der Reichssteuer. Dieser Macht zur Steuererhöhung, 
die sehr natürlichen Zwecken dient, entspricht nun auch die Gewalt 
zur Herabsetzung der Reichssteuern, und wenn
	        
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