— 139 —
gegenüber. sie ist verpflichtet, an Stelle der alten Gemeinde dem
Beamten das Gehalt, das Rubegehalt und die Hinterbliebenenver-
sorgung zu gewähren ®. Auf der anderen Seite ist der Beamte
auch verpflichtet, der Gesamtgemeinde seine amtlichen Dienste
zu leisten®*. Der Beamte wird also durch die Eingemeindung
Beamter der Gesamtgemeinde. Da der das Beamtenverhältnis zu
der Gesamtgemeinde begründende Akt nach dem Inkrafttreten des
Ortsstatuts liegt, so müssen dem Beamten die statutarischen Rechte
und Pflichten der Beamten der Gesamtgemeinde zustehen. Er be-
hält aber die aus dem Verhältnis zu der einverleibten Gemeinde
entstandenen Rechte, soweit sie sich als wohlerworbene im Sinne
der Ausführungen zu III darstellen °”.
—
25 Pr. Verw.Bl. 27, 135; 29, 631, 657, 666, RG. 68, 214, Min.Erl. Min.-
Bl. d. i. V. 1910, 78.
2° DERTEL, Anm. 12 zu $ 2.
3? OERTEL, Anm. 12 zu $ 2 nimmt an, dak dem Beamten nur die-
jenigen Rechte zustehen sollen, die ihm bisher zugestanden haben, also
nicht z. B. ein statutarischer Anspruch auf Ruhegehalt, den zwar die Be-
amten der Gesamtgemeinde, nicht aber die Beamten der einverleibten Ge-
meinde hatten. Ebenso RG. 68, 218 f,
10*