Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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ganzen Steuerbetrag gibt es oft auch eine Haftung für einen Teil 
der Steuersumme, wenn z. B. die Ehegattin bloß für den Teil der 
Steuer des Ehemannes haftet, der auf den von ihr stammenden 
Einkommensteil verhältnismäßig entfällt. 
Es fragt sich nun, wen kann eine persönliehe Haftung treffen. 
Die Frage erscheint ziemlich einfach bei den Subjektsteuern, da 
hier normalerweise die Haftung den Schuldner trifft. Der Schuld- 
ner soll nicht nur leisten, sondern es kann auch gegen ihn, wenn 
er nicht oder nicht vollständig leistet, Exekution geführt werden. 
Weniger einfach steht es bei den Objektsteuern. Wie der Schuldner 
durch das Verhältnis zum Besteuerungsgegenstand bestimmt wird, 
so auch der Haftende. Der faktische Besitz, das Eigentum oder 
der dauernde Nutzgenuß gibt den Ausschlag. Dennoch kann sich 
namentlich bei der Grundsteuer eine Verschiebung ergeben. Die 
Kundbarkeit, die durch öffentliche Aufschreibungen erzielt wird, 
zeigt sich nicht nur im Liegenschaftsrecht, sondern auch bei der 
Grundsteuer. In Oesterreich trifft die persönliche Haftung nicht 
den Eigentümer oder dauernden Nutznießer oder den faktischen 
Besitzer, sondern nach $ 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1883 den 
im Grundsteuerkataster eingetragenen Besitzer. Auch in Bayern 
erfolgt nach $ 71 ff. des Gesetzes vom 4. November 1910 die Um- 
schreibung zu dem Zweck, die Person erkennbar zu bezeichnen, 
an welche sich der Staat hält, die also für die Schuld haftbar ist. 
Art. 1 des württembergischen Gesetzes vom 20. Dezember 1899 
bzw. 8. August 1903 über die Anlegung urd Fortführung der 
Steuerbücher erwähnt als Zweck derselben, ein Verzeichnis der 
zur Entrichtung der Grund- und Gefäll- oder Gebäudesteuer an 
den Staat oder die Gemeinde verpflichteten Personen und ihres 
steuerbaren Besitzes zu bilden. Stimmt der „Eingetragene“, „Be- 
zeichnete“ usw. nicht mit dem Eigentümer, Besitzer, Nutznießer 
überein, so scheiden sich Schuld und Haftung. Eine große Be- 
deutung kommt diesen Unterschieden allerdings kaum zu. Mehrere 
Schuldner, so Mitbesitzer einer Liegenschaft, haften solidarisch,
	        
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