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reichische Steuerfluchtgesetz vom 19. Dezember 1918 im $ 11 und
zwar für die vom Uebertragenden zu leistende Sicherstellung bzw.
das deutsche Gesetz für die Sicherheit und die Steuern fest,
wobei im deutschen Gesetze die Schenkung wie eine anfechtbare
Rechtshandlung behandelt wird. Schließlich sei noch die Haftung
der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für alle Steuer-
schulden derselben nach Art. 112 des allgemeinen Handelsgesetz-
buches und die ähnliche Haftung bei anderen Handelsgesellschaften
erwähnt.
All die erwähnten Fälle sind einzelne Haftungserweiterungen,
die erheblich zur Sicherung der Steuerschuld beizutragen imstande
sind. Von weiterreichender, weil grundsätzlicher Bedeutung, sind
drei weitere Fälle. Nach den meisten Einkommensteuer- und Er-
gänzungssteuergesetzen haftet im Fall der Zurechnung des Einkom-
mens bzw. Vermögens der Ehefrau oder auch der Kinder oder
weiteren Haushaltungsangehörigen zum Einkommen oder Vermögen
des Gatten oder Haushaltungsvorstandes die Gattin oder auch die Kin-
der neben ihm persönlich für die Steuer. Gewöhnlich ist es wie nach
den preußischen, österreichischen, hessischen, bayrischen (wenn es
nicht zu einer Gesamtschuld kommt) Gesetzen eine Haftung für den
auf das zugerechnete Einkommen bzw. Vermögen nach Verhältnis
zum veranlagten Gesamteinkommen oder- vermögen entfallenden Teil
der Steuer. Nach anderen Gesetzen, so nach den EinkStG. von
Württemberg und Baden, haftet die Ehefrau nur für die Steuer
bis zu dem Betrage, welchen sie bei selbständiger Veranlagung
für ihr eigenes Einkommen zu entrichten hätte Da die Einkom-
mensteuer progressiv eingerichtet ist, ist die Haftung bier milder
als nach den zuerst genannten Gesetzen. Wieder nach anderen
Gesetzen, so nach den EinkStG. bzw. VermStG. von Hamburg,
Schwarzburg-Rudolstadt, Oldenburg, haftet die Ehefrau bzw. sämt-
liche Haushaltungsangehörige überhaupt für die vom Haushaltungs-
vorstand zu zahlende Einkommensteuer und Vermögensteuer.
Letzteres ist eine unnatürliche Ausdehnung der Haftung, welche