Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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reichische Steuerfluchtgesetz vom 19. Dezember 1918 im $ 11 und 
zwar für die vom Uebertragenden zu leistende Sicherstellung bzw. 
das deutsche Gesetz für die Sicherheit und die Steuern fest, 
wobei im deutschen Gesetze die Schenkung wie eine anfechtbare 
Rechtshandlung behandelt wird. Schließlich sei noch die Haftung 
der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für alle Steuer- 
schulden derselben nach Art. 112 des allgemeinen Handelsgesetz- 
buches und die ähnliche Haftung bei anderen Handelsgesellschaften 
erwähnt. 
All die erwähnten Fälle sind einzelne Haftungserweiterungen, 
die erheblich zur Sicherung der Steuerschuld beizutragen imstande 
sind. Von weiterreichender, weil grundsätzlicher Bedeutung, sind 
drei weitere Fälle. Nach den meisten Einkommensteuer- und Er- 
gänzungssteuergesetzen haftet im Fall der Zurechnung des Einkom- 
mens bzw. Vermögens der Ehefrau oder auch der Kinder oder 
weiteren Haushaltungsangehörigen zum Einkommen oder Vermögen 
des Gatten oder Haushaltungsvorstandes die Gattin oder auch die Kin- 
der neben ihm persönlich für die Steuer. Gewöhnlich ist es wie nach 
den preußischen, österreichischen, hessischen, bayrischen (wenn es 
nicht zu einer Gesamtschuld kommt) Gesetzen eine Haftung für den 
auf das zugerechnete Einkommen bzw. Vermögen nach Verhältnis 
zum veranlagten Gesamteinkommen oder- vermögen entfallenden Teil 
der Steuer. Nach anderen Gesetzen, so nach den EinkStG. von 
Württemberg und Baden, haftet die Ehefrau nur für die Steuer 
bis zu dem Betrage, welchen sie bei selbständiger Veranlagung 
für ihr eigenes Einkommen zu entrichten hätte Da die Einkom- 
mensteuer progressiv eingerichtet ist, ist die Haftung bier milder 
als nach den zuerst genannten Gesetzen. Wieder nach anderen 
Gesetzen, so nach den EinkStG. bzw. VermStG. von Hamburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Oldenburg, haftet die Ehefrau bzw. sämt- 
liche Haushaltungsangehörige überhaupt für die vom Haushaltungs- 
vorstand zu zahlende Einkommensteuer und Vermögensteuer. 
Letzteres ist eine unnatürliche Ausdehnung der Haftung, welche
	        
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