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Hier kommt vor allem das ‘dem Reichsministerium in. der
Form der vereinfachten Gesetzgebung durch das Gesetz ' vom
17. April 1919 (siehe oben unter VII.) zur Verfügung gestellte
Verordnungsrecht in Frage. Obgleich der Erlaß vom 26. April
1919 ın seinem ersten Absatz selbst davon spricht, daß die wirt-
schaftliche Demobilmachung soweit vorgeschritten sei, daß ihre
Beendigung zugleich mit dem Neuaufbau der Wirtschaft bearbeitet
werden müsse, wird man doch sagen können, daß die Uebertragung
der dem Demobilmachungsministerium für die Zwecke der wirt-
schaftlichen Demobilmachung eingeräumten Befugnisse auf andere
Stellen immer noch eine gesetzliche Maßnahme bedeute, „welche
sich zur Regelung des Ueberganges von der Kriegswirtschaft in
die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweist“, im Sinne
von $ 1 des Gesetzes vom 17. April 1919 (siehe oben VIL.). Demnach
würde das hier dem Reichsministerium eingeräumte erschwerte
Verordnungsrecht in der Tat eine Uebertragung der dem Demobil-
machungsministerium eingeräumten Verordnungsbefugnisse auf
‚andere Stellen gestatten. Den Erfordernissen der vereinfachten
Gesetzgebung ist jedoch bei dem Erlasse vom 26. Aprıl 1919
nicht genügt worden, und deshalb kann dieses Verordnungsrecht
zur Rechtfertigung des Erlasses nicht herangezogen werden.
Der Versuch endlich, den Erlaß vom 26. April 1919 und seine
Uebertragung des Verordnungsrechtes mit Hilfe der Bundesrats-
verordnung vom 7. November 1918 über die wirtschaftliche De-
mobilmachung und 8 5 des Uebergangsgesetzes zu retten (vgl.
oben unter VI.) scheitert an der bereits behandelten Tatsache, daß
ein derartiges Verordnungsrecht des Reichsministeriums sich mit
dem Gesetz vom 17. April 1919 und seinem erschwerten Verord-
nungsrecht in Gestalt der vereinfachten Gesetzgebung nicht ver-
tragen würde und deshalb als durch dieses Gesetz aufgehoben
angesehen werden muß (vgl. oben unter VII.). Auch die Reichs-
regierung denkt nicht daran, sich auf die Bundesratsverordnung
vom 7. November 1918 in Verbindung mit $ 5 des Ueber-