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gangsgesetzes stützen zu wollen. Denn dann hätten die Reichs-
ministerien für die Zwecke der wirtschaftliehen Demobilmachung
ja: bereits ein Verordnungsrecht, und es bedürfte bei der Auf-
lösung des Demobilmachungsministeriums gar nicht einer Ueber-
tragung seiner Verordnungsbefugnisse auf die übrigen Ministerien.
Wenn eine solche Uebertragung in dem Erlaß vom 26. April
ausdrücklich vorgenommen wird und die späteren Verordnungen
der verschiedenen Reichsminister sich sämtlich ohne Ausnahme
auf diese Vebertragung berufen (vgl. die Uebersicht im Anhang),
so beweist das, daß die Reichsregierung ein direktes Verordnungs-
recht der Ministerien aus der Verordnung vom 7. November 1918
in Verbindung mit 85 des Uebergangsgesetzes nicht als gegeben
ansieht. Dem widerstreitet auch nicht die Art und Weise, wie
das Reichswirtschaftsministerrium nach dem 26. April 1919 in drei
Fällen (siehe unter VIIL) von seinem delegierten Verordnungsrecht
für die Zwecke der wirtschaftlichen Demobilmachung Gebrauch
macht. Allerdings beruft es sich da: nur auf den Erlaß vom
26. April 1919 und die Verordnung vom 7. November 1918, nicht
auf den Erlaß& vom 12. November oder die Verordnung vom
27. November 1918. Die Bezugnahme auf die Verordnung vom
7. November 1918 hat aber auch hier denselben Sinn, wie im
Erlaß vom 26. April 1919, nämlich den einer Grundlage für die
Ermächtigungen in dem Erlasse vom 12. November 1918 und der
Verordnung vom 27. November 1918, denn sonst hätte das Wirt-
schaftsministerium neben der Verordnung vom 7. November 1918
auf $ 5 des Uebergangsgesetzes, nicht auf den Erlaß vom 26. Juli
1919 hinweisen müssen. Auch hat später das Reichswirtschafts-
ministerium ohne weiteres die von den übrigen Ministerien ge-
brauchte Formel: „auf Grund der die wirtschaftliche Demobil-
machung betreffenden Anordnungen...“ übernommen (vgl. die Ueber-
sicht im Anhang), mit der die Verordnung vom 7. November 1918,
der Erla&ß vom 12. November 1918 und die Verordaung vom
27. November 1918 zusammen gemeint sind.