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fassung nur vereinzelte besondere Ermächtigungen. In Art. 88
Abs. 3 erhält die Reiehsregierung mit Zustimmung des Reichsrats
das Recht zum Erlaß von Verordnungen, welche Grundsätze und
Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen
(die Ansicht GIESES a. a. O. S. 254, daß es sich hier wieder
nur um:Verwaltungsverordnungen handle, erscheint nach Fassung
und Zusammenhang der Bestimmung nicht gerechtfertigt). Ein
entsprechendes Verordnungsrecht wird durch Artikel 91 für die
Regelung von Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen be-
gründet. (Hier nimmt auch GIESE a. a. O. S. 2558 an, daß es
sich nicht nur um Verwaltungsverordnungen handelt).
Eine allgemeine Delegation zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen findet sich dagegen in $ 28 des Ausführungsgesetzes zum
Friedensvertrage vom 31. August 1919:
Die Reichsregierung wird ermächtigt, solange die National-
versammlung vertagt ist, weitere gesetzliche Maßnahmen an-
zuordnen, die sich zur Ausführung des Friedensvertrags als
notwendig und dringend erweisen, insbesondere auch Anord-
nungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Beziehungen
zwischen den hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit vom Frie-
deusvertrage betroffenen deutschen Gebieten und dem übrigen
Teil des Deutschen Reichs bis zur endgültigen Regelung mit
den beteiligten Mächten zu ordnen.
Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Reichsrats
sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden
Ausschusses von 15 Mitgliedern.
Das Verordnungsrecht, das damit begründet wird, ist offenbar
um der Idee des Rechtsstaats willen nicht nur sachlich, sondern
auch zeitlich und — ähnlich wie die „vereinfachte Gesetzgebung“
— auch formell an heilsame Schranken geknüpft worden. indem
es nur während einer Vertagung der Nationalversammlung zur
Verfügung gestellt und seine Ausübung’von der Zustimmung eines
Ausschusses der Nationalversammlung abhängig gemacht wird.