Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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fassung nur vereinzelte besondere Ermächtigungen. In Art. 88 
Abs. 3 erhält die Reiehsregierung mit Zustimmung des Reichsrats 
das Recht zum Erlaß von Verordnungen, welche Grundsätze und 
Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen 
(die Ansicht GIESES a. a. O. S. 254, daß es sich hier wieder 
nur um:Verwaltungsverordnungen handle, erscheint nach Fassung 
und Zusammenhang der Bestimmung nicht gerechtfertigt). Ein 
entsprechendes Verordnungsrecht wird durch Artikel 91 für die 
Regelung von Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen be- 
gründet. (Hier nimmt auch GIESE a. a. O. S. 2558 an, daß es 
sich nicht nur um Verwaltungsverordnungen handelt). 
Eine allgemeine Delegation zum Erlaß von Rechtsverord- 
nungen findet sich dagegen in $ 28 des Ausführungsgesetzes zum 
Friedensvertrage vom 31. August 1919: 
Die Reichsregierung wird ermächtigt, solange die National- 
versammlung vertagt ist, weitere gesetzliche Maßnahmen an- 
zuordnen, die sich zur Ausführung des Friedensvertrags als 
notwendig und dringend erweisen, insbesondere auch Anord- 
nungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Beziehungen 
zwischen den hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit vom Frie- 
deusvertrage betroffenen deutschen Gebieten und dem übrigen 
Teil des Deutschen Reichs bis zur endgültigen Regelung mit 
den beteiligten Mächten zu ordnen. 
Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Reichsrats 
sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden 
Ausschusses von 15 Mitgliedern. 
Das Verordnungsrecht, das damit begründet wird, ist offenbar 
um der Idee des Rechtsstaats willen nicht nur sachlich, sondern 
auch zeitlich und — ähnlich wie die „vereinfachte Gesetzgebung“ 
— auch formell an heilsame Schranken geknüpft worden. indem 
es nur während einer Vertagung der Nationalversammlung zur 
Verfügung gestellt und seine Ausübung’von der Zustimmung eines 
Ausschusses der Nationalversammlung abhängig gemacht wird.
	        
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