Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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nicht etwa eine Ausnahmebestimmung, sondern die ausdrückliche 
Hervorhebung nur um deswillen am Platze, weil den Vormunid 
als den zur Erklärung Verpflichteten auch die Folgen der Unter- 
lassung, insbesondere in strafrechtlicher Beziehung ($ 72) treffen 
sollen und deshalb eine ausdrückliche Vorsehrift für erforderlich 
oder doch zweckmäßig erachtet ist. Daher geht die Rechtspre- 
chung in Steuersachen auch davon aus, daß der Vater oder Vor- 
mund überhaupt auch auf steuerrechtlichem Gebiet der gesetzliche 
Vertreter des Minderjährigen und seine Zuziehung notwendig ist. 
um ein gültiges Verfahren, insbesondere eine wirksame Steuer- 
veranlagung herbeizuführen (OVGSt. 2 311: Ungültigkeit der 
Veranlagung eines Mündels, wenn die Zustellung nicht an den 
Vormund erfolgt ist, s. a. FUISTING zu $ 42). In OVGSt. 8 247 
wird ausgesprochen, daß, wenn der Zensit geisteskrank sei, die 
Veranlagungskommission geeignete Schritte bei der Vormundschafts- 
behörde tun müsse, um die Bestellung eines Vormundes oder 
Pilegers zu bewirken. 
Das Wehrbeitragsgesetz vom 3. Juli 1913 5 43 bestimmt, 
daß die Vorschriften der $$ 36—38, 41, welche die Folgen unter- 
lassener oder nicht rechtzeitiger Steuererklärungen (Zwangsmaß- 
nahmen und Steuerzuschlag) aussprechen, „auch für den gesetzlichen 
Vertreter des Beitragspflichtigen hinsichtlich des seiner Verwal- 
tung unterliegenden Vermögens gelten“!. Die gleiche Vorschrift 
besteht nach $ 59 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 und 
vermöge der Verweisung in $ 25 des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juli 1916 für dessen Anwendungsgebiet. 
Wie HOFFMANN zu $ 43 des Wehrbeitragsgesetzes mit Recht 
hervorhebt, hat die Vorschrift in $ 43, daß 8 36—38, 41 auch 
für den gesetzlichen Vertreter gelten. falls der Bevormundete 
handlungsunfähig im strafrechtlichen Sinne ist, so daß ihn nicht 
die strafrechtliche Verantwortnng trifft, und er deshalb auch nicht 
! Auch treffen den Vertreter die strafrechtlichen Androhungen nach 
S 56 (s. a. $ 70 Besitzsteuergesetz).
	        
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