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nicht etwa eine Ausnahmebestimmung, sondern die ausdrückliche
Hervorhebung nur um deswillen am Platze, weil den Vormunid
als den zur Erklärung Verpflichteten auch die Folgen der Unter-
lassung, insbesondere in strafrechtlicher Beziehung ($ 72) treffen
sollen und deshalb eine ausdrückliche Vorsehrift für erforderlich
oder doch zweckmäßig erachtet ist. Daher geht die Rechtspre-
chung in Steuersachen auch davon aus, daß der Vater oder Vor-
mund überhaupt auch auf steuerrechtlichem Gebiet der gesetzliche
Vertreter des Minderjährigen und seine Zuziehung notwendig ist.
um ein gültiges Verfahren, insbesondere eine wirksame Steuer-
veranlagung herbeizuführen (OVGSt. 2 311: Ungültigkeit der
Veranlagung eines Mündels, wenn die Zustellung nicht an den
Vormund erfolgt ist, s. a. FUISTING zu $ 42). In OVGSt. 8 247
wird ausgesprochen, daß, wenn der Zensit geisteskrank sei, die
Veranlagungskommission geeignete Schritte bei der Vormundschafts-
behörde tun müsse, um die Bestellung eines Vormundes oder
Pilegers zu bewirken.
Das Wehrbeitragsgesetz vom 3. Juli 1913 5 43 bestimmt,
daß die Vorschriften der $$ 36—38, 41, welche die Folgen unter-
lassener oder nicht rechtzeitiger Steuererklärungen (Zwangsmaß-
nahmen und Steuerzuschlag) aussprechen, „auch für den gesetzlichen
Vertreter des Beitragspflichtigen hinsichtlich des seiner Verwal-
tung unterliegenden Vermögens gelten“!. Die gleiche Vorschrift
besteht nach $ 59 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 und
vermöge der Verweisung in $ 25 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juli 1916 für dessen Anwendungsgebiet.
Wie HOFFMANN zu $ 43 des Wehrbeitragsgesetzes mit Recht
hervorhebt, hat die Vorschrift in $ 43, daß 8 36—38, 41 auch
für den gesetzlichen Vertreter gelten. falls der Bevormundete
handlungsunfähig im strafrechtlichen Sinne ist, so daß ihn nicht
die strafrechtliche Verantwortnng trifft, und er deshalb auch nicht
! Auch treffen den Vertreter die strafrechtlichen Androhungen nach
S 56 (s. a. $ 70 Besitzsteuergesetz).