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Mönat vorzuneimmenden: Volksabstimmung die Mehrheit der stimm-
berechtigten’ Staatsbürger diesem. Verlangen beigetreten ist“ ($ 46
Abs. 1). Das Staatsministerium wirkt dabeinur als Ausführungsorgan.
„Erwogen aber abgelehnt wurde in der Kommission der Gedanke,
auch :dem Staatsministerium das Becht zu geben, nach eigenem
Ermessen den Landtag aufzulösen. Es schien nicht angemessen,
dieses Recht dem Staatsministerium einzuräumen, da das Staats-
„ministerium vom Landtag gewählt wird und wnter ihm steht.
Damit wird aber — genau wie in Frankreich — die Exekutive
Iahmgelegt und dadurch die Auflösung des Landtags praktisch
unmöglich gemacht. Anders in Württemberg. Dort kann die
Exekutive d. h. das Staatsministerium die Initiative ergreifen und
seinerseits dem Volke die Auflösung des Landtags vorschlagen,
das dann darüber entscheidet. „Das Staatsministerium wird diese
Frage aus eigener Initiative insbesondere dann stellen, wenn es in
seiner Stellung erschüttert, aber der Ueberzeugung ist, daß die
gegenwärtige Zusammensetzung des Landtags nicht mehr der
Ueberzeugung der Volksmehrheit entspricht“*®. Zweifellos birgt
aber dieses Initiativrecht des Staatsministeriums einen inneren
Widerspruch in sich, da das Staatsministerium auch in der würt-
tembergischen Verfassung eine Kreatur des Landtags ist und von
ihm jederzeit abberufen werden kann. Verfassungsmäßig könnte
er dies auch noch, nachdem ein Ministerium die Initiative zur
Auflösung des Landtags ergriffen und sich dadurch in Wider-
spruch mit demselben gesetzt hat. Insofern ist der Unterschied
zwischen beiden Verfassungen auch kein prinzipieller, sondern nur
ein gradueller. Die badische Verfassung betrachtet: das Staats-
ministerium nur als Exekutivausschuß des Landtags und hemmt
deshalb die eigene Initiative desselben verfassungsrechtlich nach
Möglichkeit. Anch die württembergische Verfassung kann Le-
ı2 Die badische Verfassung, erläutert von ZEHNTER, Anm. 2 zu $ 46,
Ss. 110.
33 Begründung zu $ 28, 8. 286.