Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Mönat vorzuneimmenden: Volksabstimmung die Mehrheit der stimm- 
berechtigten’ Staatsbürger diesem. Verlangen beigetreten ist“ ($ 46 
Abs. 1). Das Staatsministerium wirkt dabeinur als Ausführungsorgan. 
„Erwogen aber abgelehnt wurde in der Kommission der Gedanke, 
auch :dem Staatsministerium das Becht zu geben, nach eigenem 
Ermessen den Landtag aufzulösen. Es schien nicht angemessen, 
dieses Recht dem Staatsministerium einzuräumen, da das Staats- 
„ministerium vom Landtag gewählt wird und wnter ihm steht. 
Damit wird aber — genau wie in Frankreich — die Exekutive 
Iahmgelegt und dadurch die Auflösung des Landtags praktisch 
unmöglich gemacht. Anders in Württemberg. Dort kann die 
Exekutive d. h. das Staatsministerium die Initiative ergreifen und 
seinerseits dem Volke die Auflösung des Landtags vorschlagen, 
das dann darüber entscheidet. „Das Staatsministerium wird diese 
Frage aus eigener Initiative insbesondere dann stellen, wenn es in 
seiner Stellung erschüttert, aber der Ueberzeugung ist, daß die 
gegenwärtige Zusammensetzung des Landtags nicht mehr der 
Ueberzeugung der Volksmehrheit entspricht“*®. Zweifellos birgt 
aber dieses Initiativrecht des Staatsministeriums einen inneren 
Widerspruch in sich, da das Staatsministerium auch in der würt- 
tembergischen Verfassung eine Kreatur des Landtags ist und von 
ihm jederzeit abberufen werden kann. Verfassungsmäßig könnte 
er dies auch noch, nachdem ein Ministerium die Initiative zur 
Auflösung des Landtags ergriffen und sich dadurch in Wider- 
spruch mit demselben gesetzt hat. Insofern ist der Unterschied 
zwischen beiden Verfassungen auch kein prinzipieller, sondern nur 
ein gradueller. Die badische Verfassung betrachtet: das Staats- 
ministerium nur als Exekutivausschuß des Landtags und hemmt 
deshalb die eigene Initiative desselben verfassungsrechtlich nach 
Möglichkeit. Anch die württembergische Verfassung kann Le- 
  
  
ı2 Die badische Verfassung, erläutert von ZEHNTER, Anm. 2 zu $ 46, 
Ss. 110. 
33 Begründung zu $ 28, 8. 286.
	        
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