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zulässige Vertretung gemeint, sondern eine Mitwirkung in dem
zulässigen Rahmen. Gerade in Fällen wie dem vom KG. ent-
schiedenen, wenn es sich um Disziplinaruntersuchungen - wegen
Schuldenmachens oder verdächtiger geschäftlicher Manipulationen
handelt, kann ein solcher Pfleger für einen Beamten, der vielleicht
eben infolge seines wirtschaftlichen Niederganges auch seelisch
gelitten hat, zur Klarlegung der Verhältnisse und Förderung der
Untersuchung beitragen. Seine grundsätzliche Ausschließung
wäre daher ebenso ungerechtfertigt wie unzweckmäßig. -Jeden-
falls gereicht aber seine Bestellung der vorgesetzten Dienstbehörde
nicht zur Beschwerde, da sie das Recht derselben auf unvermit-
telten Verkehr mit dem Angeschuldigten nicht zu beeinträchtigen
vermag. Ob der mehr erwähnte Fall des KG. unter diesem Ge-
sichtspunkte vielleicht anders hätte entschieden werden können.
muß dahingestellt bleiben. Der Beschluß des KG. könnte aber
mit seiner Begründung tatsächlich dahin führen, das Kind mit
dem Bade auszuschütten, den Pfleger auch als Beistand aus dem
Disziplinarverfahren zu Unrecht fernzuhalten. Diese ungerecht-
fertigte Folge zu verhüten ist Zweck vorstehender Erörterung.