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Pflichten eingetreten. Rechte des Vertragsgegners, welche sich
auf früheres Verhalten der Partei stützen — etwa eine nachträg-
liche Betrugsanfechtung —, können auch der in den Vertrag ein-
getretenen Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Hierin
liegt ein Gegensatz zur Öffentlichen Inanspruchnahme eines abso-
luten Rechts. Das Recht an der Sache kann durch staatlichen
Akt neu begründet werden und alte Rechte hinfällig machen. Auch
eine Forderung, die Verpflichtung einer Person, kann zwar durch
öffentlich-rechtlichen Akt begründet werden. Aber wenn die Ge-
meinde auf die bloße Angabe einer Partei hin beschließt, in einen
Lieferungsvertrag einzutreten, will sie dem Vertragsgegner nicht
neue Pflichten auferlegen, sondern nur die schon bestehenden Ver-
pflichtungen zugunsten der öffentlichen Versorgung ausnützen.
Das Vertragsverhältnis geht so wie es im Augenblick des Ein-
trittes besteht. auf die Gemeinde über.
XV.
Das Recht der Behörde, wenn der Besitzer sich weigert, zu
den Höchstpreisen zu verkaufen, de Gegenstände zu über-
nehmen und auf Rechnung und Kosten des Be-
sitzers zu verkaufen, könnte man als Enteignung ansehen
und eine gewisse Stütze hiefür in dem Wort „übernehmen“ finden.
Eine andere Auffassung liegt aber näher und entspricht besser
der Sachlage. Zunächst ergeht der Befehl, die Sachen zum
Höchstpreise zu verkaufen; das ist eine polizeiliche Verfügung.
Weigert sich der Besitzer, der Verfügung Folge zu leisten, so
wird das aus der Friedensgesetzgebung bekannte erste Mittel des
polizeilichen Zwanges angewendet, die Ersatzvornahme auf Kosten
des Verpflichteten!?, und als solche stellt sich auch der zwangs-
weise Verkauf durch die Polizeiorgane zum Höchstpreise dar.
13 Preußisches Landesverwaltungsgesetz $ 132 Nr. 1; FLEINER a. a. O.
S. 212.