Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Pflichten eingetreten. Rechte des Vertragsgegners, welche sich 
auf früheres Verhalten der Partei stützen — etwa eine nachträg- 
liche Betrugsanfechtung —, können auch der in den Vertrag ein- 
getretenen Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Hierin 
liegt ein Gegensatz zur Öffentlichen Inanspruchnahme eines abso- 
luten Rechts. Das Recht an der Sache kann durch staatlichen 
Akt neu begründet werden und alte Rechte hinfällig machen. Auch 
eine Forderung, die Verpflichtung einer Person, kann zwar durch 
öffentlich-rechtlichen Akt begründet werden. Aber wenn die Ge- 
meinde auf die bloße Angabe einer Partei hin beschließt, in einen 
Lieferungsvertrag einzutreten, will sie dem Vertragsgegner nicht 
neue Pflichten auferlegen, sondern nur die schon bestehenden Ver- 
pflichtungen zugunsten der öffentlichen Versorgung ausnützen. 
Das Vertragsverhältnis geht so wie es im Augenblick des Ein- 
trittes besteht. auf die Gemeinde über. 
XV. 
Das Recht der Behörde, wenn der Besitzer sich weigert, zu 
den Höchstpreisen zu verkaufen, de Gegenstände zu über- 
nehmen und auf Rechnung und Kosten des Be- 
sitzers zu verkaufen, könnte man als Enteignung ansehen 
und eine gewisse Stütze hiefür in dem Wort „übernehmen“ finden. 
Eine andere Auffassung liegt aber näher und entspricht besser 
der Sachlage. Zunächst ergeht der Befehl, die Sachen zum 
Höchstpreise zu verkaufen; das ist eine polizeiliche Verfügung. 
Weigert sich der Besitzer, der Verfügung Folge zu leisten, so 
wird das aus der Friedensgesetzgebung bekannte erste Mittel des 
polizeilichen Zwanges angewendet, die Ersatzvornahme auf Kosten 
des Verpflichteten!?, und als solche stellt sich auch der zwangs- 
weise Verkauf durch die Polizeiorgane zum Höchstpreise dar. 
13 Preußisches Landesverwaltungsgesetz $ 132 Nr. 1; FLEINER a. a. O. 
S. 212.
	        
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