Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  der  Unterpfands-Behoͤrde  zu  N.  Oberamts  N.

beurkunden  hiemit

1)  daß  die  vorbenannte  Caventen  (in  der  Errungenschafts-Gesellschaft,  oder  in
allgemeiner  Gütergemeinschaft,  oder  rücksichtlich  ihres  Vermoͤgens  in  besonders
bestimmten  Verhältulssen,  miteinander  leben);  daß

#)  der  Kriegs-Vogt  der  Ehefrau  nach  unserem  Protokoll  Seite  den
(gemeinderäthlich)  bestätigt  worden;

5)  daß  die  Ehefrau  des  Pächters  auf  die  in  der  Cautions-Urkunde  bemerkte
Weiie  auf  ihre  besonderen  weiblichen  Rechts-Wohlthaten  nach  vorgängiger
Belehrung  über  dleselbe  Verzlcht  geleistet  habe;  daß

4)  der  Bürge  (als  Eigenthümer  der  vorhin  beschriebenen  Güter  in  die  Güterbücher
  eingetragen  ist,  und  wir  hiebei  keinen  Anstand  gefunden  haben;  oder
daß  er  dieses  Eigenthum  durch  den  Kaufbrief  —  durch  die  Theilungs-Akre  —
nachgewiesen  habe);  daß

5)  so  weit  wir  aus  unsern  Unterpfands=  und  Güter-Büchern  ersehen  konnten,
die  vorstehenden  Güter  noch  nicht  im  Besondern  bffentlich  verpfändet  sind,
und  daß  auf  denselben  auch  kein  Eigenthums=  Vorbehalt,  oder  kein  anderes,
die  Sicherheit  der  Pacht-Herrschaf:  gefährdendes  Recht  hafret;  (ooer,  daß
auf  diesen  Gütern,  so  weit  wir  aus  den  Unterpfands=  und  Güter-Büchern
ersehen  konnten,  nur  folgende  öffentliche  Unterpfands=  oder  andere  vorzüglichere
Rechte  haften  u.  s.  w.)

daß  ferner

6)  nach  den  von  uns  in  Erwägung  gezogenen  übrigen  Verhältnissen  der  Caventen
  dieser  Verpfändung  nichts  im  Wege  steht;  daß  endlich

7)  der  oben  bemerkte  Anschlag  der  Güter  von  uns  nach  den  laufenden  Preisen
mit  Gewissenhaftigkeit  gemacht  worden  ist;  daher  wir

8)  diese  Unterpfands,Bestellung  bei  versammelter  Unterpfands-Behörde  beschlossen,
  auch  diesen  Beschluß  sogleich  durch  Eintragung  der  Unterpfänder  in  unser