Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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britannien und damit die Anerkennung ihrer Souveränität in der Welt- 
politik durchgesetzt. Das hat insofern eine starke Rückwirkung gehabt, 
als nach den Erfahrungen auf der ersten Völkerbundversammlung in 
(Genf, bei welcher Kanada und Australien mehrfach — übrigens in 
entgegengesetztem Sinn — dissentierten, die großbritannische Regie- 
rung es für um so nötiger halten mußte, in der Reichskonferenz eine 
einheitliche Außenpolitik des Weltreichs festzustellen. 
Am 17. November 1920 hat Bonar Law im Unterhaus auf eine 
Anfrage erklärt, die für den Juni 1921 einberufene Konferenz sei eine 
Zusammenkunft „on the lines of the Imperial war Oabinet meetings 
which took place in 1917 and 1918, to deal with the many urgent pro- 
blems of common interest which call for the co-ordination of policy 
and action by the different Governments of the Empire“; die Kon- 
ferenz werde dagegen nicht eine Verfassungskonferenz im Sinn der 
Resolution IX der Reichskriegskonferenz 1917 sein. Damit war das 
Schlagwort für die Konferenz gegeben: sie werde, als Nachfolgerin 
des Imperial War Oabinet, ein Imperial Peace Cabinet sein, 
wie es der frühere Premierminister von Kanada, Sir Robert Borden 
und General Smuts schon früher gefordert hatten (Times vom 18. XI. 
1920). Sir Robert Borden hatte dafür die Wendung gebraucht, dieses 
Reichsfriedenskabinett werde, wie sein Vorgänger, ein „Oabinet of Gov- 
ernments“ sein, ein Kabinett, in dem die Teilnehmer nicht einzelne 
Fachminister unter einem Premier, sondern die Regierungen der Na- 
tionen selbst wären, ohne andere als eine äußerlich-technische Leitung 
durch den englischen Premier. — Damit war auch die Teilnahme In- 
diens angezeigt, da esja im Reichkriegskabinett 1918 durch Lord Sinha 
und in Paris durch den Staatssekretär für Indien, Montagu, durch 
den Maharadscha von Bikanir und Lord Sinha vertreten war. 
Südafrika wie Kanada betonten sogleich ihre Gegnerschaft gegen 
ein ständiges Kabinett, das etwa aus der Konferenz erwachsen könnte. 
Sie glauben, wie Smuts in einer Unterredung mit Dr. Miller, dem 
Rektor eines Universitäts-College in Ontario, Ende November 1920 
betonte, daß die „self-governing Dominions* künftig das Recht hätten, 
sich in Konflikten der auswärtigen Politik, die vom Mutterland oder 
einem von ihnen selbst ausgingen, frei über die Teilnahme oder Ent- 
haltung zu entscheiden haben würden; zur Wahrung der Einheitlich- 
keit genügten jährliche Zusammenkünfte von nicht allzulanger Dauer 
(Toronto Mail and Empire vom 30. Nov. 1920; dazu die übrige kana- 
dische Presse der nächsten Tage). Von England aus wurde in den
	        
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