Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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minister von Neuseeland, als Referenten. Findlay nimmt seine frühere 
Ansicht, daß sich das Reichsbündnis eine festere Verfassung geben 
müsse, zurück und stimmt Smuts darin bei, daß die einzige jetzt tun- 
liche Form der Reichsregierung regelmäßige Konferenzen seien. „Com- 
plete autonomy with Britain primus inter pares“ ist ihm das Ziel. 
Dazu sollen nicht nur die Vollkonferenzen dienen, sondern auch Zwischen- 
versammlungen, zu denen die Premierminister nicht bemüht zu werden 
brauchen; auch sollte sich jeder Gliedstaat einen eigenen Minister für 
Reichsangelegenheiten bestellen, der diese Zwischenkonferenzen besuchen 
müßte!2), — Auch die Ansprachen, die bei der Oxforder Rhodes- 
Gedächtnisfeier am 11. Juni von Milner, Massey und Smuts gehalten 
wurden, gehören in diesen Stoffkreis; Smuts hat den Mut gehabt, 
darauf hinzuweisen, daß Rhodes’ Ziel, das eines großen Staatsmannes, 
über das britische Weltreich hinaus gesteckt war, die Jugend der Ver- 
einigten Staaten, ja die aller teutonischen Völker, auch der deutschen 
zu einem Bund gegenseitigen Verstehens zusammenzubringen, der auf 
Höheres als auf Staats- oder Rassengemeinschaft gegründet wäre. 
  
  
12 Vgl. auch die Artikelserie von DuncAn HALL, dem Verfasser der 
„British Commonwealth of Nations“ (australischer Standpunkt), unter dem 
Titel Horizons of Empire in der Times vom 10. 11., 14., 16. 21. Juni er- 
schienen. HALL verlangt u. a. volle Oeffentlichkeit der Konferenzverhand- 
lungen; er fordert, daß Großbritannien sich entschlossen und innerlich 
mit dem gleichen Status der Dominions im Reich abfinde und sich die 
unverhohlene Ablehnung aller Eingriffe von London her, die bei der Er- 
nennung Churchills zum Kolonialminister von allen Dominions kam, zur 
Warnung dienen lasse; er glaubt, daß die Reichseinheit bei voller Freiheit 
der Gliedstaaten sich wahren lasse, wenn man, der beliebten Unterschei- 
dung des englischen Staatsrechts zwischen legal right und constitutional 
right folgend, eine allgemeine Deklaration über die konstitutionellen Frei- 
heiten der Dominions und ihre „absolute equality of nationhood“ erlasse, 
die dann die gesetzlichen Befugnisse des Vereinigten Königreichs über die 
Dominions in Wirklichkeit völlig ausschaltete, der Form nach aber als 
„legal unity“ bestehen ließ. Er weist auf den sich einbürgernden Unter- 
schied zwischen „group questions“ und „national questions“ hin: die 
ersteren gehen alle Reichsglieder an (Beispiel der Friedensschluß) und zu 
ihrer Behandlung bedarf die Krone des Rates (advice im verfassungsrecht- 
lichen Sinn der Ministerverantwortlichkeit) aller Gliedstaatenregierungen ; 
national questions gehen nur einen Gliedstaat an (z. B. Ernennung des 
Generalgouverneurs für ihn; seine auswärtige Vertretung); hier berät seine 
Regierung den König allein.
	        
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