Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Preis des Gesamtwerkes: In 13 Lieferungen je 6 M., in 3 Bänden zu- 
sammen 109.60 M. 
Druck und Verlag von Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr., 1916—1919. 
STIER-SOMLO’s Handbuch des Kommunalrechts ist nach Anlage und 
Durchführung ein hervorragendes Monumentalwerk deutscher Arbeit. 
Um mit dem Aeußeren zu beginnen, so gebührt der Verlagsbuchhand- 
lung Gerhard Stalling in Oldenburg Dank und Anerkennung für das 
technische Zustandekommen des Unternehmens, dessen vornehme und ge- 
diegene Ausstattung von den unsagbaren äußeren Schwierigkeiten 
nichts ahnen läßt, sondern uns in die besten Zeiten buchtechnischen 
Könnens vor dem Kriege zurückversetzt. 
Die geistige Schöpfung des Werkes ist das bleibende Ver- 
dienst eines der gründlichsten Kenner des staatlichen und kommunalen 
Verwaltungsrechts, des bisherigen Abteilungsdirektors der Cölner Hoch- 
schule für kommunale und soziale Verwaltung, jetzigen ordentlichen Pro- 
fessors des Öffentlichen Rechts und der Politik an der neuen Cölner Uni- 
versität, Professor Dr. FRITZ STIER-SOMLO. Mit sachkundig-weitschauendem 
Blick erkannte er, daß der deutschen Rechtswissenschaft ein großes kom- 
munalrechtliches Gesamtwerk fehle, daß Wissenschaft und Praxis speziell 
in Preußen dringend nach einem solchen Werke verlangten. Aus dieser 
Erkenntnis erwuchs sein Plan, das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der 
preußischen Gemeinden und Gemeindeverbände in handbuchartiger, aber 
wissenschaftlich gesicherter Form für Theorie und Praxis darzustellen. 
Kin solches Unternehmen bedarf keiner besonderen Begründung und Recht- 
fertigung; die unendliche Fülle des teilweise in das 18. Jahrhundert zurück- 
reichenden Rechtsstoffes, die zahlreichen und wertvollen, in diesem Stoffe 
enthaltenen theoretischen Rechtsgedanken, vor allem aber die hohe prak- 
tische Bedeutung, die mit der wirtschaftlichen und politischen auch die 
rechtliche Entwicklung der Kommunalverwaltung in Deutschland überhaupt 
und in Preußen insbesondere gewonnen hat, sind Tatsachen, die jeder 
kennt. Diese Tatsachen wogen umso schwerer, als die bisherige wissen- 
schaftliche Durchdringung des Kommunalrechts durchaus nicht auf der 
Höhe stand. Kaum eine Rechtsdisziplin ist bis auf die letzten Jahre so 
bedauerlich vernachlässigt worden, wie das Recht der Selbstverwaltungs- 
körper, vor allem der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die einzige 
gute wissenschaftliche Gesamtdarstellung von ScHorn (Das Recht der 
Kommunalverbände in Preußen, historisch und dogmatisch dargestellt, 
Leipzig 1897) ist zu erheblichen Teilen durch die Entwicklung der beiden 
letzten Jahrzehnte überholt und daher praktisch nur noch mit größter 
Vorsicht brauchbar. Die Kommentare behandeln jeweils nur provinziell 
begrenzte Teile des preußischen Kommunalrechts und sind ebenfalls großen- 
teils veraltet. Ueber die Grundbegriffe und Grundsätze des Kommunal- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 8
	        
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