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Preis des Gesamtwerkes: In 13 Lieferungen je 6 M., in 3 Bänden zu-
sammen 109.60 M.
Druck und Verlag von Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr., 1916—1919.
STIER-SOMLO’s Handbuch des Kommunalrechts ist nach Anlage und
Durchführung ein hervorragendes Monumentalwerk deutscher Arbeit.
Um mit dem Aeußeren zu beginnen, so gebührt der Verlagsbuchhand-
lung Gerhard Stalling in Oldenburg Dank und Anerkennung für das
technische Zustandekommen des Unternehmens, dessen vornehme und ge-
diegene Ausstattung von den unsagbaren äußeren Schwierigkeiten
nichts ahnen läßt, sondern uns in die besten Zeiten buchtechnischen
Könnens vor dem Kriege zurückversetzt.
Die geistige Schöpfung des Werkes ist das bleibende Ver-
dienst eines der gründlichsten Kenner des staatlichen und kommunalen
Verwaltungsrechts, des bisherigen Abteilungsdirektors der Cölner Hoch-
schule für kommunale und soziale Verwaltung, jetzigen ordentlichen Pro-
fessors des Öffentlichen Rechts und der Politik an der neuen Cölner Uni-
versität, Professor Dr. FRITZ STIER-SOMLO. Mit sachkundig-weitschauendem
Blick erkannte er, daß der deutschen Rechtswissenschaft ein großes kom-
munalrechtliches Gesamtwerk fehle, daß Wissenschaft und Praxis speziell
in Preußen dringend nach einem solchen Werke verlangten. Aus dieser
Erkenntnis erwuchs sein Plan, das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der
preußischen Gemeinden und Gemeindeverbände in handbuchartiger, aber
wissenschaftlich gesicherter Form für Theorie und Praxis darzustellen.
Kin solches Unternehmen bedarf keiner besonderen Begründung und Recht-
fertigung; die unendliche Fülle des teilweise in das 18. Jahrhundert zurück-
reichenden Rechtsstoffes, die zahlreichen und wertvollen, in diesem Stoffe
enthaltenen theoretischen Rechtsgedanken, vor allem aber die hohe prak-
tische Bedeutung, die mit der wirtschaftlichen und politischen auch die
rechtliche Entwicklung der Kommunalverwaltung in Deutschland überhaupt
und in Preußen insbesondere gewonnen hat, sind Tatsachen, die jeder
kennt. Diese Tatsachen wogen umso schwerer, als die bisherige wissen-
schaftliche Durchdringung des Kommunalrechts durchaus nicht auf der
Höhe stand. Kaum eine Rechtsdisziplin ist bis auf die letzten Jahre so
bedauerlich vernachlässigt worden, wie das Recht der Selbstverwaltungs-
körper, vor allem der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die einzige
gute wissenschaftliche Gesamtdarstellung von ScHorn (Das Recht der
Kommunalverbände in Preußen, historisch und dogmatisch dargestellt,
Leipzig 1897) ist zu erheblichen Teilen durch die Entwicklung der beiden
letzten Jahrzehnte überholt und daher praktisch nur noch mit größter
Vorsicht brauchbar. Die Kommentare behandeln jeweils nur provinziell
begrenzte Teile des preußischen Kommunalrechts und sind ebenfalls großen-
teils veraltet. Ueber die Grundbegriffe und Grundsätze des Kommunal-
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 8