Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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rechts besitzen wir manche wertvollen wissenschaftlichen Untersuchungen, 
die aber noch weit entfernt sind, allseitig abgeklärte und ganz ausgereifte 
Ergebnisse gezeitigt zu haben. Vollends entbehrt noch das Recht der 
einzelnen kommunalen Verwaltungszweige und Verwaltungsaufgaben fast 
jeder rechtswissenschaftlichen Vertiefung, zum Teil sogar überhaupt der 
systematischen Darstellung. Hieraus ergaben sich für die Durchführung 
des STIER-SoMLOschen Plans ganz außerordentliche Schwierigkeiten. Selbst 
wenn die Teile eines großen Werkes monographisch erforscht sind, bleibt 
immer noch die Leistung übrig, diese Teile zu einem geschlossenen Gesamt- 
bau zusammenzufügen. Erst recht aber, wenn diese Monographien selbst 
als Voraussetzung und Grundlage des Ganzen erst geschaffen werden 
müssen. Diese Vorarbeit selbst zu leisten, ist natürlich für einen einzelnen 
Bearbeiter schlechterdings unmöglich. So mußte denn STIER-SOMLO sich 
zunächst eine Reihe tüchtiger Sachkenner und kommunalrechtlicher Spezia- 
listen anwerben, um jene Vorarbeit zu sichern. Er selbst ist in die Reihe 
dieser Einzelbearbeiter eingetreten und hat die monographische Darstellung 
vor allem des Kernstückes des Kommunalrechts, nämlich des Städtever- 
fassungsrechts, übernommen. Es darf wohl, ohne das Verdienst der anderen 
Mitarbeiter dadurch zu verkleinern, behauptet werden, daß dieser Abschnitt 
auch hinsichtlich des wissenschaftlichen Gehaltes und Wertes der Haupt- 
abschnitt des ganzen Buches ist. Die wichtigste Aufgabe STIER-SOMLOSs 
aber blieb die des Herausgebers, nämlich die glückliche Auswahl eines 
geschickten Stabes hervorragender theoretischer und namentlich auch prak- 
tischer Sachkenner der verschiedenen Materien, die Ausarbeitung des Ge- 
samtplanes des Werkes, die Vorzeichnung der Grundlinien für die Bear- 
beitung der einzelnen Teilabschnitte, die geistig-wissenschaftliche Ober- 
leitung bei der Bereitstellung der einzelnen Bausteine und schließlich 
deren Zusammenfügung zu einem einheitlichen, harmonisch geschlossenen 
Ganzen. Mit Bewunderung müssen wir feststellen, daß dem Herausgeber 
diese schwierige und stellenweise gewiß recht dornenvolle Aufgabe wohl 
gelungen und daß unter seiner tatkräftigen und geschickten Regie ein 
Werk wie aus einem Guß erstanden ist. 
Ueber die Art der Darstellung gibt uns STIER-SOMLO selbst in 
der Einleitung seines Städteverfassungsrechts näheren Aufschluß. Seine 
Arbeitsmethode mußte natürlich für die übrigen Mitarbeiter vorbildlich 
sein und ist auch von ihnen zugrunde gelegt und folgerichtig durchgeführt 
worden. In erster Linie sollte die Darstellung keinen historisch-politischen, 
sondern einen streng rechtsdogmatischen Charakter erhalten. So reizvoll 
und fruchtbringend es gewesen wäre, die geschichtlichen Entwicklungs- 
linien bei den einzelnen Monographien vom Mittelalter durch die beginnende 
Neuzeit hindurch bis zur Gegenwart zu ziehen — ganz besonders angesichts 
des Stoff- und Gedankenreichtums der preußischen Rechtsentwicklung —, 
um die geltenden Rethtssätze nicht als gegebene, sondern als gewordene
	        
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