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Normen zu erweisen, so hätte dies doch die räumlichen Grenzen des Buches
überschritten und namentlich seinem praktischen Verwendungszweck Ab-
bruch getan, der die möglichst greifbare Herausarbeitung des in lebendiger
Anwendung stehenden Rechtes verlangte. So sind historische Erörterungen
zwar nicht völlig vermieden, aber entsprechend dem Ziele eines der un-
mittelbaren Belehrung und Rechtsanwendung gewidmeten Handbuches auf
das allernotwendigste Maß beschränkt worden. Auch jeder politische Ein-
schlag war zu vermeiden; er war mit dem Zweck des ganzen Unternehmens
unvereinbar und barg die große Gefahr der Nichtobjektivität, der Einseitig-
keit durch die untrennbar damit verknüpfte politische Färbung in sich.
Ferner sollte die Darstellung keine staatsrechtliche i. e. S., auch keine
rechtsvergleichende sein. Keineswegs verkennt der Herausgeber die großen
Vorzüge beider Methoden für eine noch vollkommenere Klärung des Rechts-
stoffes. Sowohl die Herausarbeitung der juristischen Hauptprobleme, der
rechtlichen Kerngedanken, die in den zahlreichen Einzelregelungen Gestalt
und Ausprägung gefunden haben, als auch die Erforschung der den Kom-
munalrechten aller deutschen, vielleicht auch ausländischen Staaten gemein-
sam zugrunde liegenden, aber hier so und dort anders verwirklichten
Rechtsideen würde zweifellos der wissenschaftlichen Erkenntnis reichen
Nutzen bringen und die Grundlagen vertiefen, von denen aus „eine grund-
satztreue und doch wirklichkeitsnahe Bemühung das Geschaffene hinauf-
entwickeln und erweitern könnte“. Jedoch erschienen beide Methoden für
die Zwecke des Handbuches ungeeignet, jene (die staatsrechtliche), weil
sie die Menge des positivrechtlichen Stoffes nur belegweise verwertet,
also zersplittert und keineswegs gebührend zur Geltung gebracht, diese
(die rechtsvergleichende), weil sie die festen Umrisse des konkreten preußi-
schen Kommunalrechtes verwischt und nur die verschwommenen Linien
einer annähernd hier wie dort wirksamen Rechtsidee gezogen hätte. Viel-
mehr sollte der Stoff ausgesprochen rechtsdogmatisch behandelt, losgelöst
von geschichtlichen Wandlungen und politischen Gedankengängen so dar-
gestellt werden, wie er heute gestaltet ist und wirklich gilt. Historische
Betrachtungen finden sich daher nur vereinzelt und bescheiden, wo sie
unabweisbar und für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig
sind. Ebenso durften rechtspolitische Erwägungen dort nicht fehlen, wo
sie bei der Lückenhaftigkeit oder Unsicherheit der positiven Bestimmungen
zur Feststellung dessen, was als anzuwendende Norm anzusehen sei, er-
forderlich waren.
Liegt diese Arbeitsmethode allen Einzeldarstellungen des Werkes zu-
grunde, so geht beim kommunalen Verfassungsrecht, dem
der I. Band gewidmet ist, die Angleichung der Unterabschnitte noch weiter;
sie erstreckt sich hier auch auf die äußere Gliederung des Stoffes, über
die sich die Bearbeiter offenbar vorher geeinigt haben. Dieses überein-
stimmende System ist sehr zu begrüßen, denn es erleichtert die Uebersicht,
gr