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das Auffinden und die Vergleichung. Die Disposition ist klar, einfach und
sachgemäß. An eine kurze geschichtliche und sodann quellenmäßige Ein-
leitung schließen sich die Ausführungen über die rechtliche Stellung der
Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes (Wesen, Begriff und rechtliche
Natur; Rechts-, Willens-, Handlungs-, Delikts- und Parteifähigkeit; Haftung
für die Organe), über das Gemeindegebiet, über die Gemeindebevölkerung,
über die gemeindlichen Verwaltungsorgane (Gemeindevertretung, Gemeinde-
vorstand) und über die Staatsaufsicht. In dieser Anordnung des Stoffes
behandelt STIER-SOMLO das Städterecht (S. 1—399), FRIEDRICH das Land-
gemeinderecht (S. 400 ff.), die selbständigen Gutsbezirke (S. 561 ff.), die
Samtgemeinden und Zweckverbände (8. 577 ff.), die Kreisverbände (8. 628 ff.)
die Provinzialverbände (S. 683 ff... Die umfangreichste und gehaltvollste,
wissenschaftlich bedeutende und auch praktisch hochwillkommene Leistung
ist STIER-SOMLO’s Städteverfassungsrecht. Es beginnt mit grundlegenden
theoretischen Betrachtungen über die Idee der Selbstverwaltung und ihre
geschichtliche Ausgestaltung, den rechtlichen und politischen Begriff der
Selbstverwaltung, das Recht der Gemeinden auf selbständiges Dasein und
den Begriff der Gemeindeangelegenheiten. Alles, was auch der Praktiker
über diese theoretischen Grundlagen, insbesondere über Kern und Wesen
der Selbstverwaltung, wissen muß, findet er hier erschöpfend, verständlich
und doch wissenschaftlich zusammengestellt. Dieser Abschnitt enthebt ihn
des Studiums von Spezialliteratur und unterrichtet ihn doch schnell und zu-
verlässig über alle grundlegenden Fragen, die er kennen muß, will er seine
Tätigkeit nicht bloß handwerksmäßig erfüllen, sondern von einem höheren
Standpunkt aus erfassen lernen. Auch für den 'Theoretiker bringt dieser
Abschnitt, wenn auch inhaltlich nicht viel Neues, so doch eine sorgfältig ge-
arbeitete, rasche und gut orientierende Uebersicht über alle einschlägigen
wissenschaftlichen Fragen. Reichlich kurz, eigentlich nur ein Quellenver-
zeichnis, ist der Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung des
preußischen Städterechts. Aus der Darstellung des geltenden Rechts
möchte ich besonders die Ausführungen über die städtischen Satzungen
(Statuten), über die Haftung der Gemeinden für ihre Organe und über das
Eingemeindungsrecht rühmend hervorheben. Es handelt sich hier um be-
sonders schwierige Fragenkomplexe. Der Verf. hat es nicht nur verstanden,
das hierüber geltende Recht anschaulich zu machen, sondern die tief-
gehende monographische Durcharbeitung gerade dieser Gegenstände bietet
viel mehr, als man in einem zusammenfassenden Handbuch vermuten sollte.
Daß andrerseits das praktische Ziel niemals aus den Augen gelassen wird
beweist z. B. die mühsam erarbeitete Uebersicht über die Einzelvorschriften
des Reichs- und Landesrechts, die die Ermächtigung zum Erlaß statutari-
scher Vorschriften bieten. Bei der theoretisch schwierigen und praktisch
ungemein wichtigen Frage der Haftpflicht der Stadtgemeinde ist zu unter-
scheiden die Haftung für eigenes Verschulden der Stadt — einerseits für