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keine eıgentliche Kommunalverwaltung mehr. Gleichwohl sind diese Ver-
waltungsformen und -aufgaben in den Bereich der Darstellung des II. Ban-
des einbezogen worden, insofern mit Recht, als ihre Ausscheidung den
Stoff zerrissen und das gesamte Tätigkeitsbild der Gemeinden unvollständig
gemacht hätte. Der II. Band umfaßt also, genau gesprochen, die gesamte
öffentliche Verwaltung, die innerhalb der Gemeinden und Gemeindever-
bände geführt wird, mag sie nun als eigene oder übertragene kommunale
Verwaltung von den Kommunen’ als solchen durch ihre Organe wahrge-
nommen oder mag sie als staatliche Verwaltung vom Staate innerhalb des
Bezirks der Gemeinden durch deren Organe verrichtet werden. So erklärt
sich die Einbeziehung vor allem des Polizeiwesens, des Volksschulwesens
und des Staatssteuerwesens. Dargestellt wird in diesem Band, entsprechend
der Methode des I. Bandes, das kommunale (und staatliche) Verwaltungs-
recht, d. h. die Summe derjenigen Rechtsvorschriften, Rechtsnormen
und Rechtsgrundsätze, die für die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden
bzw. innerhalb der Gemeinden in dem angegebenen Sinne in Betracht
kommen. Auszuscheiden war daher die volks- und privatwirtschaftliche
Seite und die technische Seite der Verwaltung. Allerdings nicht mit dok-
trinärer Ausnahmslosigkeit; soweit bei einzelnen Gebieten, wie namentlich
im Etats-, Kassen- und Rechnungs-, überhaupt im Finanzwesen, die richtige
juristische Erfassung des Stoffes ohne die Mitberücksichtigung der volks-
und privatwirtschaftlichen Zusammenhänge nicht möglich ist, haben auch
letztere bei der rechtlichen Erörterung die ihnen gebührende Behandlung
erfahren. Das gleiche gilt für technische Fragen, die z.B. bei Gemeinde-
anstalten, Straßenbahnen, Begräbnisplätzen, Städtebau- und Fluchtlinien-
wesen eine große Rolle spielen. Ausgeschlossen ist dagegen die rechts-
politische Betrachtung.
Der 1. Hauptteil des Il. Baudes hat das Recht der inneren
Verwaltung zum Gegenstande. Jeder Unterabschnitt ist hier einem
besonders sachkundigen Fachmann anvertraut worden. Die wichtigste
Materie ist das Polizeirecht. Die Polizei ist in Preußen eine rein staat-
liche Funktion, aber organisch und auch funktionell mit der Kommunal-
verwaltung verknüpft und daher aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte
in die Darstellung einzubeziehen. Der Bearbeiter, FRIEDRICHS, wendet sich
nach Klarstellung der Grundbegriffe gleich den einzelnen Zweigen der
Polizei zu, nämlich der Sicherheitspolizei (Auflauf, Aufruhr, Belagerungs-
zustand, Waffentragen; Paß- und Meldewesen, Aufenthaltsrecht, Auswei-
sung und Auslieferung; Polizei und Literatur; Polizei und Kunst; Polizei
und Religion; Vereins- und Versammlungspolizei, Koalitionsrecht), der Feuer-
polizei, Vermögenspolizei, Verkehrspolizei, Sittenpolizei, Gewerbepolizei,
Marktpolizei, Gesundheits- und Veterinärpolizei, Baurecht und Baupolizei,
Jagdpolizei, Fischereipolizei, Wasserpolizei. Daran schließt sich eine Dar-
stellung von SCHMIDT-ERNSTHAUSEN über Kriminalpolizei, von } FRIEDRICH